← Österreich

{'item': '13Os81/93; 12Os175/96; 14Os140/99; 14Os37/01; 15Os129/04; 15Os127/10f; 14Os71/14v; 15Os41/15s (15Os42/15p); 15Os15/19y; 15Os45/19k; 13Os43/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0096383 Entscheidungsdatum29.08.2023 Geschäftszahl13Os81/93; 12Os175/96; 14Os140/99; 14Os37/01; 15Os129/04; 15Os127/10f; 14Os71/14v; 15Os41/15s (15Os42/15p); 15Os15/19y; 15Os45/19k; 13Os43/23g; 11Os51/23v NormStGB §293 RechtssatzDer vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt § 293 StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des § 74 Z 7 StGB) vom Beweismittelbegriff des § 293 StGB erfasst.Der vom Strafgesetzgeber in Paragraph 293, StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen (EBRV 1971,444; Dokumentation, S 231). Dessen ungeachtet schränkt Paragraph 293, StGB die als Tatobjekt in Frage kommenden Beweismittel auf Sachbeweise ein, da nur diese "hergestellt" oder "verfälscht" werden können. Demgemäß sind - als (wichtige) Sachbeweise - Urkunden (im weiter gefassten prozessualen und damit auch Urkunden im (engeren) strafrechtlichen Sinn des Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) vom Beweismittelbegriff des Paragraph 293, StGB erfasst. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-05 13 Os 81/93 Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41 TE OGH 1997-02-13 12 Os 175/96 Vgl auch TE OGH 1999-12-14 14 Os 140/99 Auch; Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des § 223 StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T1)Auch; Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff des Paragraph 223, StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt des Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität des "Ausstellers" beschränkt. (T1) TE OGH 2001-11-06 14 Os 37/01 TE OGH 2005-02-17 15 Os 129/04 nur: Der vom Strafgesetzgeber in § 293 StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T2)nur: Der vom Strafgesetzgeber in Paragraph 293, StGB verwendete Begriff "Beweismittel" ist, für sich gesehen, im weitesten Sinn zu verstehen: er umfaßt alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T2) TE OGH 2010-12-15 15 Os 127/10f Vgl; Bem: Zu § 147 Abs 1 Z 1 StGB siehe RS0126400. (T3)Vgl; Bem: Zu Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB siehe RS0126400. (T3) TE OGH 2014-08-12 14 Os 71/14v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (Paragraph 340, Absatz eins, GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T4) TE OGH 2015-04-29 15 Os 41/15s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2019-02-27 15 Os 15/19y Beis wie T4; nur: Der in § 293 StGB verwendete – auf Sachbeweise einzuschränkende – Begriff „Beweismittel“ umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T5)Beis wie T4; nur: Der in Paragraph 293, StGB verwendete – auf Sachbeweise einzuschränkende – Begriff „Beweismittel“ umfasst alles, was dazu dienen kann, ein Gericht oder eine Behörde von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung zu überzeugen. (T5) TE OGH 2019-05-29 15 Os 45/19k nur T5; Beis wie T4 TE OGH 2023-07-19 13 Os 43/23g vgl TE OGH 2023-08-29 11 Os 51/23v vgl; nur T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096383

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.