Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall)
GB in Betracht.Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte
Vergehens der Beweismittelfälschung nach Paragraph 293, StGB. Sie kommen demnach auch als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall)
Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-05 13 Os 81/93 Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1995/11 S 41 TE OGH 1995-01-31 14 Os 156/94 TE OGH 1995-05-09 11 Os 21/95 TE OGH 1995-08-22 11 Os 112/95 TE OGH 1995-10-18 12 Os 133/95 Vgl auch TE OGH 1995-12-21 15 Os 119/95 TE OGH 1996-08-06 11 Os 46/96 TE OGH 1996-09-12 12 Os 45/96 Vgl auch TE OGH 1996-12-13 15 Os 113/96 TE OGH 1997-02-13 12 Os 175/96 nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte
Vergehens der Beweismittelfälschung nach § 293 StGB. (T1)nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) sind Deliktsobjekte
Vergehens der Beweismittelfälschung nach Paragraph 293, StGB. (T1) TE OGH 1997-03-14 12 Os 159/96 TE OGH 1997-08-05 11 Os 69/97 TE OGH 1998-10-20 11 Os 108/98 Auch; Beisatz: Die echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde als "anderes solches Beweismittel"
GB. (T2)Auch; Beisatz: Die echte, aber inhaltlich unrichtige Urkunde als "anderes solches Beweismittel"
Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (T2) TE OGH 1998-10-29 12 Os 131/98 nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) kommen als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall)
GB in Betracht. (T3)nur: Echte Urkunden mit unwahrem Inhalt (sogenannte Lugurkunden) kommen als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zum schweren Betrug nach dem zweiten (nicht aber nach dem ersten Fall)
Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in Betracht. (T3) TE OGH 1999-09-23 15 Os 75/99 Auch TE OGH 1999-12-14 14 Os 140/99 Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff
GB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt
Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität
"Ausstellers" beschränkt. (T4)Beisatz: Nach dem Wortsinn kann unter falschem Beweismittel sowohl ein inhaltlich als auch ein formell unrichtiges Beweismittel verstanden werden. Mangels eines zwar für den Urkundenbegriff
Paragraph 223, StGB, nicht aber auch für Beweismittel im weiteren Sinn in der Person eines "Ausstellers" geforderten personellen Garantieelementes ist der Bedeutungsinhalt
Begriffes "falsch" in Verbindung mit "Beweismitteln", bei denen ein solches Bezugsobjekt fehlt, ein weiterer. Er bleibt damit insoweit nicht auf die Identität
"Ausstellers" beschränkt. (T4) TE OGH 2002-12-18 12 Os 122/02 Vgl auch; nur T3; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T5)Vgl auch; nur T3; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T5) TE OGH 2003-06-03 14 Os 47/03 Auch; nur T3 TE OGH 2004-02-18 13 Os 104/03 Auch TE OGH 2005-02-17 12 Os 2/05v Beis wie T5 nur: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. (T6)Beis wie T5 nur: Als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. (T6) Beisatz: Beschränkt sich der unrichtige Inhalt einer Urkunde auf die unwahren Sachverhaltsbehauptungen
Täuschenden, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. (T7) Beisatz: Nunmehr § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB. (T8)Beisatz: Nunmehr Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB. (T8) TE OGH 2005-09-08 12 Os 77/05y nur T1 TE OGH 2006-02-16 15 Os 124/05g Auch; nur T1 TE OGH 2006-12-18 14 Os 128/06i Auch; Beisatz: Als falsches Beweismittel im Sinne § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen
Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. (T9)Auch; Beisatz: Als falsches Beweismittel im Sinne Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB kann eine echte, inhaltlich aber unrichtige Urkunde nur dann gewertet werden, wenn ihr ein eigener, über das zur Täuschungshandlung verwendete mündliche oder schriftliche Sachverhaltsvorbringen
Täters hinausgehender Beweiswert zukommt. (T9) Beisatz: Dieses Erfordernis ist bei einer unwahren Adressangabe in den der Überlassung von kostenlosen Leihfahrzeugen zugrundeliegenden Kaufverträgen - ähnlich wie bei der Schadensmeldung im Fall eines Versicherungsbetruges - nicht erfüllt, weil damit die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit eines unter der angegebenen Adresse erreichbaren Autokäufers vorgespiegelt und damit die mündliche Irreführung nur schriftlich festgehalten wurde. (T10) TE OGH 2007-04-23 15 Os 6/07g Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei dem durch die Verwendung einer fremden E-Card ausgelösten Verrechnungsvorgang zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger werden keine inhaltlich unrichtigen Daten mit eigenem Beweiswert hergestellt. (T11) Beisatz: Selbst bei gegenteiliger Ansicht scheiterte die Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
GB daran, dass sich die Täuschungshandlung in der Irreführung
Arztes über die Identität und den - tatsächlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz erschöpfte, zum Zeitpunkt der Herstellung allfälliger inhaltlich unrichtiger Daten somit bereits abgeschlossen ist und daher ohne Benützung der E-Card erfolgte. (T12)Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Bei dem durch die Verwendung einer fremden E-Card ausgelösten Verrechnungsvorgang zwischen Arzt und Sozialversicherungsträger werden keine inhaltlich unrichtigen Daten mit eigenem Beweiswert hergestellt. (T11) Beisatz: Selbst bei gegenteiliger Ansicht scheiterte die Verwirklichung
Qualifikationstatbestandes
Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB daran, dass sich die Täuschungshandlung in der Irreführung
Arztes über die Identität und den - tatsächlich nicht bestehenden - Versicherungsschutz erschöpfte, zum Zeitpunkt der Herstellung allfälliger inhaltlich unrichtiger Daten somit bereits abgeschlossen ist und daher ohne Benützung der E-Card erfolgte. (T12) TE OGH 2008-03-11 14 Os 17/08v Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2008-05-14 13 Os 122/07a Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Der Vorgang, dass ein Anspruchsteller seine Sachverhaltsbehauptungen schriftlich festhält, bewirkt für sich allein keinen eigenen Beweiswert der Urkunde. Ein solcher kann aber zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Schriftstück (unter anderem) darauf hinweist, dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellt wurde. (T13) TE OGH 2008-08-22 12 Os 24/08h Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unrichtiges Ausfüllen eines Vermögensbekenntnisses zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Strafverfahren. (T14) Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen
Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne
GB zu beurteilen. (T15)Beisatz: Das inhaltlich unrichtige, weil unvollständige Ausfüllen
Formblatts auf Erlangung der Verfahrenshilfe ist mangels eigenständigen, über die bloße Behauptung
Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen hinausgehenden Beweiswerts gleich einer mündlichen Lüge nicht als Herstellen einer inhaltlich unrichtigen Urkunde und somit eines falschen Beweismittels im Sinne
Paragraph 293, Absatz eins, erster Fall StGB zu beurteilen. (T15) TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2009-03-26 12 Os 29/09w Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB kann eine echte, (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann angesehen werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T16)Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Als falsches Beweismittel nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall StGB kann eine echte, (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunde nur dann angesehen werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt. Dieses Erfordernis ist aber bei einer unrichtigen Schadensmeldung, die nur die unwahren Sachverhaltsbehauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfasst, nicht erfüllt. (T16) TE OGH 2010-11-16 11 Os 130/10t Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2012-08-28 14 Os 169/11a Beis wie T16 TE OGH 2013-12-20 15 Os 168/13i Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2014-08-12 14 Os 71/14v Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (§ 340 Abs 1 GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung
Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T17)Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Eine von einer Gewerbeanmelderin abgegebene „Erklärung an Eides statt“ in einem Formular zu Tatsachen, deren Vorliegen einer Eintragung in das Gewerberegister entgegenstehen kann, ist (gleich einer mündlichen Lüge) bloß die (unrichtige) Behauptung der Gewerbeanmelderin, dass die ‑ von der Behörde zu prüfenden (Paragraph 340, Absatz eins, GewO) ‑ gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung
Gewerbes vorliegen, ohne dass ihr ein darüber hinausgehender Beweiswert zukommt oder diesem „schriftlichen Eidessurrogat“ rechtliche Bedeutung beizumessen ist. (T17) TE OGH 2015-04-29 15 Os 41/15s Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2015-08-26 15 Os 62/15d Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T15; Beis wie T16; Beisatz: Das gilt auch für unrichtige Daten als falsches Beweismittel. (T18) TE OGH 2015-08-19 13 Os 35/15v Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13 TE OGH 2016-10-03 17 Os 21/16s Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine von der Kriminalpolizei ausgestellte Anzeigebestätigung dokumentiert bloß die Tatsache der Anzeigeerstattung, ohne eine Aussage über die Richtigkeit der Angaben zu treffen. Sie ist daher kein Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB. (T19)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine von der Kriminalpolizei ausgestellte Anzeigebestätigung dokumentiert bloß die Tatsache der Anzeigeerstattung, ohne eine Aussage über die Richtigkeit der Angaben zu treffen. Sie ist daher kein Beweismittel iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (T19) TE OGH 2017-02-15 15 Os 47/16z Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T9 TE OGH 2019-01-29 14 Os 120/18f Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17 TE OGH 2019-06-27 12 Os 150/18b Vgl; Beis wie T9; Beis wie T16; Beis wie T18 TE OGH 2021-10-20 15 Os 82/21d Vgl TE OGH 2022-07-05 12 Os 110/21z Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 10/22t Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 40/23f vgl; Beisatz wie T9 TE OGH 2024-03-21 12 Os 5/24p vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-04 14 Os 77/25t vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-11-11 14 Os 64/25f vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16 Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff
GB. (T20)Beisatz: Hier: Die Gemeinde ist im Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde Trägerin subjektiver Rechte; deren schriftliche Erklärungen in einem solchen Verfahren fallen daher als solche einer Verfahrenspartei nicht unter den Beweismittelbegriff
Paragraph 293, StGB. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0103663
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.