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{'item': '14Bkd5/94; 14Bkd1/99; 16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 14Bkd18/07; 9Bkd7/11; 6Bkd1/10; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os1/14y; 24Os1/16a; 25Ds4/17

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057035 Entscheidungsdatum22.11.2023 Geschäftszahl14Bkd5/94; 14Bkd1/99; 16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 14Bkd18/07; 9Bkd7/11; 6Bkd1/10; 24Os4/14i; 20Os10/14t; 28Os1/14y; 24Os1/16a; 25Ds4/17f; 20Ds18/17b; 23Ds8/17d; 22Ds3/21t; 28Ds13/21g; 24Ds10/23i NormDSt 1990 §38 Abs2 DSt 1990 §41 Abs2 DSt 1990 §77 Abs3 StPO §389 Abs2 RechtssatzUnter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen.Unter Anwendung des Paragraph 389, Absatz 2, StPO, der gemäß Paragraph 77, DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. Sonst ist auf Teilfreisprüche nur durch entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrages Rücksicht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-10 14 Bkd 5/94 TE OGH 1999-10-18 14 Bkd 1/99 Vgl; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens nur zum Teil zu ersetzen hat, ist im Erkenntnis I. Instanz auszusprechen. (T1)Vgl; Beisatz: Dass der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens nur zum Teil zu ersetzen hat, ist im Erkenntnis römisch eins. Instanz auszusprechen. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung von der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom Ermessen abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T2) TE OGH 2001-01-22 16 Bkd 19/00 Vgl auch; nur: Nach einhelliger Judikatur ist eine Beschränkung der Ersatzpflicht in diesem Sinne im Urteil nur dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten oder wenn besondere Kosten, zB Sachverständigengebühren, nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte nicht schuldig gesprochen wurde. (T3) Beisatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Frei- und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Frei- und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T4)Beisatz: Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Frei- und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in Paragraph 41, Absatz 2, DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Frei- und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: Paragraph 41, Absatz 4, DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T4) TE OGH 2004-03-08 9 Bkd 5/03 Auch; nur T3 TE OGH 2004-09-27 16 Bkd 6/04 nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Urteil ist dann auszusprechen, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T5) TE OGH 2008-06-06 14 Bkd 18/07 Auch; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2011-11-25 9 Bkd 7/11 Auch; nur T3 TE OGH 2012-05-07 6 Bkd 1/10 Vgl auch; Beisatz: Gegen die sinngemäße Anwendung der zitierten Bestimmungen der StPO im Disziplinarverfahren bestehen keine aus den Besonderheiten des Disziplinarverfahrens abzuleitende Bedenken. (T6) TE OGH 2014-07-14 24 Os 4/14i Vgl TE OGH 2015-01-29 20 Os 10/14t Auch; Beisatz: Die bisher angenommene Einschränkung, dass eine solche Vorgehensweise in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gelegt sei („soweit es tunlich ist“), wurde durch das StPRefBG I 2007 beseitigt, sodass nunmehr eine unbedingte Verpflichtung zur Sonderung besteht. (T7)Auch; Beisatz: Die bisher angenommene Einschränkung, dass eine solche Vorgehensweise in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gelegt sei („soweit es tunlich ist“), wurde durch das StPRefBG römisch eins 2007 beseitigt, sodass nunmehr eine unbedingte Verpflichtung zur Sonderung besteht. (T7) Beisatz: Ein derartiges Ausscheiden einzelner Kosten kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn sie dem freisprechenden Teil der Entscheidung klar zugeordnet werden können. Sonst ist auf Teilfreisprüche durch eine entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T8) TE OGH 2015-02-26 28 Os 1/14y Vgl; nur: Auf Teilfreisprüche ist durch eine entsprechend geringere Bemessung des Kostenbeitrags Rücksicht zu nehmen. (T9) TE OGH 2016-04-11 24 Os 1/16a Vgl auch TE OGH 2017-03-28 25 Ds 4/17f Vgl auch TE OGH 2017-11-22 20 Ds 18/17b Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass nicht nur der Berufung des Disziplinarbeschuldigten, sondern auch jener des Kammeranwalts ein Erfolg versagt wurde, stellt keinen Fall beschränkter Kostenersatzpflicht dar. (T10) TE OGH 2018-03-15 23 Ds 8/17d Vgl auch TE OGH 2021-09-24 22 Ds 3/21t Vgl TE OGH 2022-09-05 28 Ds 13/21g Vgl TE OGH 2023-11-22 24 Ds 10/23i vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057035

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