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{'item': ['1Ob10/94', '1Ob86/99z', '7Ob34/01b', '7Ob322/01f', '1Ob190/04d', '6Ob61/09b', '1Ob80/12i', '3Ob216/13f', '1Ob170/16f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028360 Entscheidungsdatum11.10.1994 Geschäftszahl1Ob10/94; 1Ob86/99z; 7Ob34/01b; 7Ob322/01f; 1Ob190/04d; 6Ob61/09b; 1Ob80/12i; 3Ob216/13f; 1Ob170/16f NormEO §382 Z8 litc IVD RechtssatzBei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird.Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO wird nicht der im Verfahren geltend gemachte Anspruch auf Auflösung der Ehe, sondern der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-11 1 Ob 10/94 Veröff: SZ 67/166 TE OGH 1999-06-08 1 Ob 86/99z nur: Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO wird der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. (T1)nur: Bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO wird der - erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehende - Anspruch gesichert, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert wird. (T1) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 34/01b Vgl auch TE OGH 2002-02-27 7 Ob 322/01f Vgl; Beisatz: Der Aufteilungsanspruch entsteht erst durch die Rechtskraft der die Ehe auflösenden Entscheidung. (T2) TE OGH 2004-11-23 1 Ob 190/04d nur T1; Beisatz: Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. (T2a); Veröff: SZ 2004/164nur T1; Beisatz: Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraphen 81, ff EheG. (T2a); Veröff: SZ 2004/164 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b Vgl auch; Beis wie T2a; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T3) TE OGH 2012-06-22 1 Ob 80/12i Auch; nur T1; Beis wie T2a TE OGH 2014-02-19 3 Ob 216/13f Auch TE OGH 2016-10-19 1 Ob 170/16f Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028360

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.