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RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059995 Entscheidungsdatum11.10.1994 Geschäftszahl1Ob567/94; 8Ob139/98v; 6Ob25/01x; 6Ob152/02z; 6Ob145/02w; 6Ob64/04m; 6Ob154/05y; 6Ob246/07f; 9ObA89/15a; 3Ob51/20a NormGmbHG §84 Z4; KO §3; KO §81 Abs1 RechtssatzDie Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen.Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. Dem Masseverwalter ist es daher auch verwehrt, Mitglieder der Organe abzuberufen bzw zu bestellen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-11 1 Ob 567/94 Veröff: SZ 67/168 TE OGH 1998-10-22 8 Ob 139/98v Beisatz: Die Tatsache, dass das Vermögen der GesmbH konkursverfangen ist, kann weder Abberufung noch Neubestellung des Geschäftsführers hindern. (T1) Veröff: SZ 71/176 TE OGH 2001-03-29 6 Ob 25/01x Auch; Veröff: SZ 74/58 TE OGH 2002-10-10 6 Ob 152/02z TE OGH 2003-02-20 6 Ob 145/02w Vgl; Beisatz: Dies gilt aber nur insoweit, als sie nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder die Ausübung der Funktion dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T2) TE OGH 2004-05-27 6 Ob 64/04m Auch TE OGH 2007-03-16 6 Ob 154/05y Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß § 84 Z 4 GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3)Auch; nur: Die Organisation der durch die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG aufgelösten GmbH bleibt auch im Konkurs gewahrt; die Organe nehmen weiterhin ihre Funktionen wahr, soweit diese nicht vom Masseverwalter verdrängt werden oder deren Ausübung dem Zweck des Konkurses zuwiderliefe. (T3) Beisatz: Eine Zuständigkeit des Masseverwalters, der mit der Eröffnung des Konkurses die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse erhält, duldet keine gleichzeitige Zuordnung an Gesellschaftsorgane. (T4) Beisatz: Hier: Im Bereich der Rechnungslegung wird die Zuständigkeit der Geschäftsführer durch diejenige des Masseverwalters verdrängt. (T5) Veröff: SZ 2007/34 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 246/07f Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Den Masseverwalter trifft im Konkurs die Pflicht auch für den Zeitraum vor Konkurseröffnung Jahresabschlüsse einzureichen. (T6) Veröff: SZ 2007/176 TE OGH 2015-09-24 9 ObA 89/15a Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß § 25 Abs 1 IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7)Beisatz: Die Befugnisse der Gesellschaftsorgane werden somit durch die Befugnisse des Insolvenzverwalters überlagert, sodass der Insolvenzverwalter, der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, IO die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ausübt, auch Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zur Auflösung bringen kann. (T7) TE OGH 2020-05-07 3 Ob 51/20a Vgl; nur T3; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0059995

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.