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{'item': '1Ob567/94; 8Ob36/95; 2Ob564/95; 8Ob25/98d; 8Ob247/99b; 3Ob158/00g; 1Ob159/01s; 1Ob290/02g; 8Ob101/04t; 9ObA118/04z; 9Ob39/07m; 10Ob41/08i; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064115 Entscheidungsdatum17.01.2025 Geschäftszahl1Ob567/94; 8Ob36/95; 2Ob564/95; 8Ob25/98d; 8Ob247/99b; 3Ob158/00g; 1Ob159/01s; 1Ob290/02g; 8Ob101/04t; 9ObA118/04z; 9Ob39/07m; 10Ob41/08i; 6Ob235/08i; 4Ob11/10m; 5Ob122/10t; 10ObS48/17g; 7Ob12/24a; 6Ob197/24z NormKO §6 Abs3 KO §7 Abs1 KO §110 IO §6 Abs3 IO §8a RechtssatzZu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-11 1 Ob 567/94 Veröff: SZ 67/168 TE OGH 1996-03-14 8 Ob 36/95 Veröff: SZ 69/70 TE OGH 1997-05-26 2 Ob 564/95 TE OGH 1998-06-25 8 Ob 25/98d Vgl TE OGH 2000-02-24 8 Ob 247/99b Vgl; Beisatz: Der Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO ist kein "Gemeinschuldnerprozess" gemäß § 6 Abs 3 KO. (T1)Vgl; Beisatz: Der Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß Paragraph 110, KO ist kein "Gemeinschuldnerprozess" gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO. (T1) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 158/00g nur: Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. (T2); Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T3)nur: Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. (T2); Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KO. (T3) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 159/01s Beisatz: Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären. (T4); Veröff: SZ 74/134 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 290/02g Vgl; Beisatz: Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären. Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet man zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird. (T5); Veröff: SZ 2003/8Vgl; Beisatz: Der Begriff "Vermögen" in Paragraph 27, Absatz eins, KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach Paragraph eins, Absatz eins, KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären. Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet man zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird. (T5); Veröff: SZ 2003/8 TE OGH 2004-11-11 8 Ob 101/04t Auch; Beis wie T4; Beisatz: Betrifft ein Prozess sowohl die Konkursmasse als auch den Gemeinschuldner persönlich, liegt ein Masseprozess vor. (T6); Veröff: SZ 2004/159 TE OGH 2005-06-06 9 ObA 118/04z Beis wie T4; Beisatz: Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. (T7); Beisatz: Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den vor Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger kann ausnahmsweise dann gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, wenn ein enger Sachzusammenhang mit dem Hauptbegehren besteht (hier: Feststellung der beendigungsabhängigen Entgeltansprüche ist ebenso wie die Ausstellung des Dienstzeugnisses von der Vorfrage des Vorliegens eines Betriebsüberganges abhängig). (T8)Beis wie T4; Beisatz: Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd Paragraph 6, Absatz 3, KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. (T7); Beisatz: Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den vor Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger kann ausnahmsweise dann gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, wenn ein enger Sachzusammenhang mit dem Hauptbegehren besteht (hier: Feststellung der beendigungsabhängigen Entgeltansprüche ist ebenso wie die Ausstellung des Dienstzeugnisses von der Vorfrage des Vorliegens eines Betriebsüberganges abhängig). (T8) TE OGH 2008-02-07 9 Ob 39/07m nur T2 TE OGH 2008-05-06 10 Ob 41/08i Vgl; Beisatz: Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss reicht aber nicht aus, weil auch nicht vermögensrechtliche, ja sogar personenstandsrechtliche Streitigkeiten (wie zB Ehe- und Abstammungsverfahren), deren Ausnahme von der Unterbrechungswirkung nicht in Zweifel gezogen werden kann, manchmal erhebliche Auswirkungen (Ehepakte, Unterhalt) auf die Konkursmasse haben können. (T9) TE OGH 2009-01-15 6 Ob 235/08i Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß § 8a KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach § 40 PSG. (T10); Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsvorstands über die Auflösung der Privatstiftung (§ 35 Abs 4 PSG) durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters. (T11); Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T12)Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß Paragraph 8 a, KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach Paragraph 40, PSG. (T10); Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsvorstands über die Auflösung der Privatstiftung (Paragraph 35, Absatz 4, PSG) durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters. (T11); Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß Paragraph 36, Absatz 4, PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T12) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 11/10m Veröff: SZ 2010/66 TE OGH 2010-12-20 5 Ob 122/10t TE OGH 2017-07-18 10 ObS 48/17g Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/80 TE OGH 2024-03-06 7 Ob 12/24a Beisatz: Hier: Ein Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherung betreffend die Prozesskosten aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess fällt nicht unter § 6 Abs 3 IO. (T13)Beisatz: Hier: Ein Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherung betreffend die Prozesskosten aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess fällt nicht unter Paragraph 6, Absatz 3, IO. (T13) TE OGH 2025-01-17 6 Ob 197/24z Beisatz wie T10: Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn des § 6 Abs 3 iVm § 8a IO. (T14)Beisatz wie T10: Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Paragraph 15 a, GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, IO. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064115

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.