RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038546 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl7Ob578/94; 1Ob503/95; 1Ob378/97p; 5Ob141/99t; 5Ob104/00f; 2Ob55/07t; 6Ob110/07f; 3Ob197/08d; 9Ob54/12z; 5Ob121/13z; 3Ob196/13i; 6Ob131/15f; 7Ob165/16i; 2Ob35/17m; 1Ob79/23h; 2Ob187/23y NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins ABGB §1444 A stmk ROG §34 Abs9 RechtssatzVerzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des stmk ROG angesehen werden.Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach Paragraph 34, Absatz 9, des stmk ROG angesehen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-12 7 Ob 578/94 Veröff: SZ 67/170 TE OGH 1995-01-27 1 Ob 503/95 nur: Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. (T1) Veröff: SZ 68/22 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 378/97p nur T1 TE OGH 1999-12-07 5 Ob 141/99t nur T1; Beisatz: Eine Erweiterung des Verzichtsinhalts auf ein erst 13 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages neu geschaffenes, einmaliges Anhebungsrecht des Vermieters im Fall des Machtwechsels in der Mietergesellschaft (§ 12a Abs 3 MRG) kommt nicht in Betracht. (T2)nur T1; Beisatz: Eine Erweiterung des Verzichtsinhalts auf ein erst 13 Jahre nach Abschluss des Mietvertrages neu geschaffenes, einmaliges Anhebungsrecht des Vermieters im Fall des Machtwechsels in der Mietergesellschaft (Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG) kommt nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2000-04-27 5 Ob 104/00f nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 55/07t nur T1 TE OGH 2007-11-07 6 Ob 110/07f Auch; nur T1 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 197/08d Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine Erklärung einen Verzicht enthält, ist nach den §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln. (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Ob eine Erklärung einen Verzicht enthält, ist nach den Paragraphen 914, 915, ABGB zu ermitteln. (T3) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 54/12z nur T1; Beisatz: Hier: Erbverzicht. (T4) TE OGH 2013-07-16 5 Ob 121/13z Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 196/13i Auch; nur T1 TE OGH 2015-11-26 6 Ob 131/15f Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 165/16i Auch; nur T1 TE OGH 2017-03-28 2 Ob 35/17m nur T1 TE OGH 2023-05-23 1 Ob 79/23h Beisatz: Hier: Gewährleistungsausschluss in einem Liegenschaftskaufvertrag iZm einer Vertragsbestimmung, wonach die Käufer den Vertragsgegenstand besichtigt haben. Beurteilung der Vorinstanzen, wonach sich dieser Ausschluss nur auf Mängel beziehe, die für die Käufer bei sorgfältiger Besichtigung erkennbar gewesen wären, nicht korrekturbedürftig. (T5) Beisatz: Für den inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Besichtigung und dem Haftungsausschluss ist nicht zwingend ein „Verbindungswort“ („demnach“; „daher“) erforderlich. (T6) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 187/23y vgl; Beisatz: Hier: kein Verstoß gegen diesen Grundsatz in der Auslegung des Berufungsgerichts. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038546
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