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{'item': ['7Ob1023/94', '2Ob32/95', '9ObA291/97b', '2Ob313/98p', '2Ob242/99y', '2Ob223/04i', '2Ob247/04v', '2Ob221/06y', '2Ob286/06g', '2Ob237/08d', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065855 Entscheidungsdatum12.10.1994 Geschäftszahl7Ob1023/94; 2Ob32/95; 9ObA291/97b; 2Ob313/98p; 2Ob242/99y; 2Ob223/04i; 2Ob247/04v; 2Ob221/06y; 2Ob286/06g; 2Ob237/08d; 2Ob263/09d; 3Ob187/11p; 2Ob179/13g NormKHVG 1987 §23 Abs2; KHVG 1994 §27 Abs2; VVG §12 Abs2 RechtssatzBei der Hemmungsbestimmung des § 12 Abs 2 VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des § 23 Abs 2 KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen.Bei der Hemmungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG handelt es sich, ebenso wie bei der ihr nachgebildeten Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, KHVG um die Regelung einer Fortlaufshemmung in der Weise, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-12 7 Ob 1023/94 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 32/95 Beisatz: Nunmehr § 27 Abs 2 KHVG. (T1)Beisatz: Nunmehr Paragraph 27, Absatz 2, KHVG. (T1) TE OGH 1997-10-01 9 ObA 291/97b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hemmung tritt für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (beziehungsweise schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - § 27 Abs 2 KHVG) verstreicht. Es liegt sohin beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer nicht beeinflusst werden. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hemmung tritt für den Zeitraum ein, der vom Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung des Anspruches durch den Gläubiger beim Schuldner bis zu dessen schriftlicher Entscheidung (beziehungsweise schriftlichen Erklärung über die Ablehnung des Anspruches - Paragraph 27, Absatz 2, KHVG) verstreicht. Es liegt sohin beim Schuldner, sich über die Forderung zu erklären, während der Gläubiger auf das Einlangen dieser Erklärung verwiesen ist. Die für den Gläubiger laufende Verjährungszeit soll durch ein längeres Hinauszögern der Antwort durch den in Anspruch genommenen Versicherer nicht beeinflusst werden. (T2) TE OGH 2000-02-22 2 Ob 313/98p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2001-03-22 2 Ob 242/99y Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2004-12-20 2 Ob 223/04i Auch; Beisatz: § 27 Abs 2 KHVG 1994 ist § 12 Abs 2 VersVG nachgebildet. (T3)Auch; Beisatz: Paragraph 27, Absatz 2, KHVG 1994 ist Paragraph 12, Absatz 2, VersVG nachgebildet. (T3) Veröff: SZ 2004/183 TE OGH 2004-12-20 2 Ob 247/04v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-06-28 2 Ob 221/06y TE OGH 2007-10-18 2 Ob 286/06g TE OGH 2008-11-13 2 Ob 237/08d TE OGH 2010-06-17 2 Ob 263/09d Auch; nur: Eine Fortlaufshemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei Eintritt des Hemmungsgrundes noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. (T4) TE OGH 2011-12-14 3 Ob 187/11p Auch TE OGH 2014-02-13 2 Ob 179/13g Auch; Beis wie T3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.