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{'item': '2Ob64/94; 9ObA126/98i; 8ObA179/98a; 2Ob316/97b; 9ObA150/00z; 8ObA117/02t; 9ObA36/03i; 8ObA73/03y; 8ObA78/04k; 2Ob51/06y; 9ObA48/11s; 2Ob178/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085140 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl2Ob64/94; 9ObA126/98i; 8ObA179/98a; 2Ob316/97b; 9ObA150/00z; 8ObA117/02t; 9ObA36/03i; 8ObA73/03y; 8ObA78/04k; 2Ob51/06y; 9ObA48/11s; 2Ob178/11g; 2Ob214/11a; 9ObA147/12a; 2Ob58/15s; 2Ob20/16d; 2Ob215/17g; 2Ob238/17i; 2Ob9/19s; 8ObA13/23d; 9ObA54/23s; 2Ob120/24x NormASVG §333 Abs3 RechtssatzDie Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist.Die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-13 2 Ob 64/94 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 126/98i Beisatz: § 333 Abs 3 ASVG soll nämlich keine zusätzliche Belastung des Dienstgebers bewirken und knüpft daher an eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an. (T1)Beisatz: Paragraph 333, Absatz 3, ASVG soll nämlich keine zusätzliche Belastung des Dienstgebers bewirken und knüpft daher an eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung an. (T1) TE OGH 1999-03-18 8 ObA 179/98a Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T2)Beisatz: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von vornherein ungeeignet, die in der zitierten Bestimmung normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg des Dienstnehmers zu begründen. (T2) TE OGH 1999-09-24 2 Ob 316/97b Beis wie T2 TE OGH 2000-10-18 9 ObA 150/00z Vgl auch TE OGH 2002-12-19 8 ObA 117/02t Veröff: SZ 2002/180 TE OGH 2003-05-07 9 ObA 36/03i TE OGH 2004-09-24 8 ObA 73/03y Beis ähnlich T1; Veröff: SZ 2004/141 TE OGH 2004-12-22 8 ObA 78/04k Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-04-06 2 Ob 51/06y Auch; Beisatz: Nicht bloß Betriebshaftpflichtversicherung. (T3) TE OGH 2011-06-28 9 ObA 48/11s Beis wie T2; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T4)Beis wie T2; Beisatz: Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre (RS0127018). (T4) Veröff: SZ 2011/78 TE OGH 2012-01-19 2 Ob 178/11g Auch; Beis wie T2 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T5)Auch; Beis wie T2 nur: Der Entfall des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, Absatz 3, ASVG stellt ausschließlich auf die obligatorische Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherung ab. (T5) Veröff: SZ 2012/6 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 214/11a Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2012/114 TE OGH 2013-01-29 9 ObA 147/12a Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeregel des § 333 Abs 1 ASVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Dienstgeber eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, etwa weil ihm die Daten des Fahrzeuges nicht bekannt sind. (T6)Beis wie T1; Beisatz: Die Ausnahmeregel des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG kommt nicht zum Tragen, wenn der Dienstgeber eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht in Anspruch nehmen kann, etwa weil ihm die Daten des Fahrzeuges nicht bekannt sind. (T6) TE OGH 2015-07-02 2 Ob 58/15s Auch; Beisatz: Auch Luftfahrzeuge sind zu den Verkehrsmitteln iSd § 333 Abs 3 ASVG zu zählen. (T7)Auch; Beisatz: Auch Luftfahrzeuge sind zu den Verkehrsmitteln iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu zählen. (T7) TE OGH 2017-01-26 2 Ob 20/16d Auch; Beisatz: Hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen als nationaler Garantiefonds für Verkehrsopfer für Schäden aus einem Unfall einzustehen, besteht ebenfalls „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd § 333 Abs 3 ASVG. (T8)Auch; Beisatz: Hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen als nationaler Garantiefonds für Verkehrsopfer für Schäden aus einem Unfall einzustehen, besteht ebenfalls „auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht“ iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG. (T8) Veröff: SZ 2017/4 TE OGH 2018-12-17 2 Ob 215/17g Beis wie T7 TE OGH 2019-01-29 2 Ob 238/17i Beisatz: Dies ergibt sich aus der Regelung, dass die Haftung mit der Höhe einer bestehenden Versicherungssumme begrenzt ist. (T9) Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass § 333 Abs 3 ASVG insofern anwendbar ist. (T10)Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Für Eisenbahnverkehrsunternehmen besteht Versicherungspflicht, sodass Paragraph 333, Absatz 3, ASVG insofern anwendbar ist. (T10) Beisatz: Keine Pflichthaftpflichtversicherung für Eisenbahninfrastrukturunternehmen. (T11) Veröff: SZ 2019/8 TE OGH 2019-09-19 2 Ob 9/19s Beis wie T11; Veröff: SZ 2019/85 TE OGH 2023-03-29 8 ObA 13/23d TE OGH 2023-07-26 9 ObA 54/23s vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2024-09-10 2 Ob 120/24x Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085140

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