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OGH Rechtssatz RS0022006 (2Ob579/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022006 Entscheidungsdatum12.12.2024 Geschäftszahl2Ob579/94; 5Ob212/04v; 7Ob65/06v; 6Ob210/07m; 8Ob100/10d; 2Ob129/24w NormABGB §810 AußStrG §72 Abs2 AußStrG §145 D RechtssatzDer zur verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung einer Klage berufene Außerstreitrichter hat sich einen Überblick über den für die Prozessführung bedeutsamen Sachverhalt zu verschaffen, soweit dies mit den Mitteln des Außerstreitverfahren möglich ist. Hiebei hat die Prüfung der Erfolgschancen nicht unter Vorwegnahme des über die Klage abzuführenden streitigen Verfahrens zu erfolgen, eine abschließende Beurteilung der Tatfrage und der Rechtsfrage ist nicht vorgesehen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-13 2 Ob 579/94 TE OGH 2004-10-29 5 Ob 212/04v Veröff: SZ 2004/154 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 65/06v Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung einer Klage des Betroffenen durch Sachwalter gemäß § 154 Abs 3 ABGB. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Genehmigung einer Klage des Betroffenen durch Sachwalter gemäß Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. (T1) TE OGH 2007-09-13 6 Ob 210/07m Auch; Beisatz: Hier: Pflegschaftsbehördliche Genehmigung. (T2) TE OGH 2010-11-04 8 Ob 100/10d Auch; nur: Eine abschließende Beurteilung der Tat‑ und Rechtsfragen ist bei der Genehmigung der Klagsführung nicht vorgesehen. (T3) TE OGH 2024-12-12 2 Ob 129/24w vgl; nur: Bei der Genehmigung einer Klagsführung ist auf die Erfolgsaussichten abzustellen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0022006

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.