RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022013 Entscheidungsdatum13.10.1994 Geschäftszahl2Ob579/94; 6Ob87/07y (6Ob88/07w); 5Ob95/08v; 5Ob108/08f; 1Ob43/09v; 3Ob87/09d; 6Ob99/11v; 4Ob34/12x NormABGB §810; AußStrG §145 B RechtssatzMaßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen; Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - hier: Anfechtung einer durch den Verlassenschaftskurator erfolgten Liegenschaftsveräußerung ua nach Raumordnungsrecht - sind genehmigungspflichtig. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-13 2 Ob 579/94 TE OGH 2007-05-25 6 Ob 87/07y Vgl aber; Beisatz: Nach Vorliegen von Erbantrittserklärungen zum gesamten Nachlass bedürfen auch Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung keiner Genehmigung mehr. Anderes gilt lediglich für Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen. (T1); Beisatz: Hier: Erhebung eines Revisionsrekurses der erbsantrittserklärten Erben namens der Verlassenschaft in einem Firmenbuchverfahren. (T2); Veröff: SZ 2007/86 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 95/08v Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert. (T3); Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T4); Veröff: SZ 2008/90Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch Paragraph 810, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert. (T3); Beisatz: Die für die Abgrenzung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Wirtschaftsbetrieb nach Paragraph 154, Absatz 3, ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des Paragraph 810, ABGB wesentlich. (T4); Veröff: SZ 2008/90 TE OGH 2008-06-24 5 Ob 108/08f Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, für ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu verlangen. (T5); Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des § 154 Abs 3 ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des § 810 ABGB wesentlich. (T6)Vgl aber; Beisatz: Auf Basis der durch Paragraph 810, ABGB in der Fassung des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, für ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu verlangen. (T5); Beisatz: Die für den Begriff des „ordentlichen Wirtschaftsbetriebs" bei Anwendung des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB maßgeblichen Aspekte sind auch im Zusammenhang des Paragraph 810, ABGB wesentlich. (T6) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 43/09v Auch; nur: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann der den Nachlass verwaltende Erbe ohne gerichtliche Genehmigung vornehmen. (T7) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 87/09d Auch; Beisatz: Die Einbringung einer Anfechtungsklage ist eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T8); Veröff: SZ 2009/84 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 99/11v Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2011/73 TE OGH 2012-04-17 4 Ob 34/12x Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd § 810 Abs 2 ABGB. (T9); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T10)Vgl auch; Beisatz: Die schenkungsweise Hingabe von Nachlassvermögen ohne dem Nachlass gleichzeitig zufließende Gegenleistung führt regelmäßig zu einer Schmälerung des Nachlassvermögens und ist deshalb grundsätzlich offenbar nachteilig iSd Paragraph 810, Absatz 2, ABGB. (T9); Beisatz: Dass eine Schenkung der Verlassenschaft aus besonderen Gründen trotz der damit verbundenen Vermögensverminderung ausnahmsweise nicht offenbar zum Nachteil gereicht, muss der eine Schenkung aus der Verlassenschaft anstrebende erbantrittserklärte Erbe behaupten und beweisen. Die eine Schenkung ausnahmsweise rechtfertigenden Gründe müssen zudem bei der Verlassenschaft vorliegen. (T10)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.