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{'item': ['8Ob535/93', '7Ob19/08g', '1Ob63/08h', '4Ob69/11t', '1Ob18/15a', '2Ob153/15m', '10Ob70/16s']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042228 Entscheidungsdatum13.10.1994 Geschäftszahl8Ob535/93; 7Ob19/08g; 1Ob63/08h; 4Ob69/11t; 1Ob18/15a; 2Ob153/15m; 10Ob70/16s NormZPO §500 Abs2 Z2 I;

§500

Abs2 Z2 E1;

§507

Abs1ZPO §500 Abs2 Z2 römisch eins;

§500

Abs2 Z2 E1;

§507Abs1 Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2

kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1

besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.Der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,

kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins,

besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-13 8 Ob 535/93 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 19/08g TE OGH 2008-06-20 1 Ob 63/08h Gegenteilig; nur: Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1

besteht für das Erstgericht nicht. (T1)Gegenteilig; nur: Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des Paragraph 507, Absatz eins,

besteht für das Erstgericht nicht. (T1) Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2

jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T2)Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 502, Absatz 2,

jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T2) Bem: Siehe RS0123691 (T3) TE OGH 2011-05-10 4 Ob 69/11t Vgl aber; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1

und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)Vgl aber; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins,

und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4) TE OGH 2015-03-03 1 Ob 18/15a Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2015-10-21 2 Ob 153/15m Gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1

vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T5)Gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in Paragraph 507, Absatz eins,

vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T5) TE OGH 2016-11-11 10 Ob 70/16s Vgl auch; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042228

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.