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{'item': '15Os113/94; 12Os132/96; 13Os10/00; 13Os34/01; 12Os51/06a; 14Os22/08d; 13Os117/08t; 13Os43/09m; 13Os187/08m (13Os155/09g); 11Os84/14h; 14Os30

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086573 Entscheidungsdatum28.11.2023 Geschäftszahl15Os113/94; 12Os132/96; 13Os10/00; 13Os34/01; 12Os51/06a; 14Os22/08d; 13Os117/08t; 13Os43/09m; 13Os187/08m (13Os155/09g); 11Os84/14h; 14Os30/15s; 14Os125/14k; 12Os12/17g; 13Os13/17m; 13Os127/16z (13Os52/17x); 13Os4/17p; 13Os40/18h (13Os56/18m); 13Os33/19f; 14Os38/22b; 14Os72/23d NormFinStrG §38 Abs1 lita StGB §70 RechtssatzGewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist (EvBl 1980/89, JBl 1980,436, 15 Os 80,81/93, 13 Os 151,154,155/92 ua). Unmittelbare wirtschaftliche Folge ist etwa der wirtschaftliche Mittelzufluss, den der Täter als Gesellschafter eines Unternehmens durch seine Tathandlung für dieses Unternehmen bewirkte (11 Os 172/77 ua), aber auch Zuwendungen, die ein Angestellter aus Anlass der zugunsten seines Unternehmers verübten deliktischen Handlungen erhält, wie etwa Provisionen, Verkaufsprämien, Gehaltserhöhungen, Umsatzbeteiligungen oder Gewinnbeteiligungen oder sonstige Gratifikationen, wobei es nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf den wirtschaftlichen Hintergrund ankommt. Strebt hingegen der Täter bloß an, sein Beschäftigungsverhältnis zu sichern, dann entspringt ein derartiger Erfolg wirtschaftlich nicht unmittelbar der Tat. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-13 15 Os 113/94 TE OGH 1997-03-20 12 Os 132/96 Vgl auch TE OGH 2000-05-17 13 Os 10/00 nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. Gleichgültig ist dabei allerdings, ob er den Vorteil unmittelbar aus der Tat oder auf dem Umweg über einen Dritten erlangt, wohl aber ist erforderlich, dass der ihm zugekommene Vorteil eine unmittelbare wirtschaftliche Folge der Tat ist. (T1) TE OGH 2001-09-26 13 Os 34/01 Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht, wenn der Täter darauf abzielt, "für die von ihm vertretene Firma" durch die wiederkehrende Begehung der Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmsquelle zu erlangen. (T2) TE OGH 2006-06-01 12 Os 51/06a Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßig handelt ein Täter nur dann, wenn er beabsichtigt, durch wiederkehrende Begehung für sich selbst ein fortlaufendes Einkommen zu erzielen. Ging seine Absicht (hier: Arzt) aber dahin, seinen Patienten den Selbstbehalt zu ersparen, strebte er nur die Bereicherung eines Dritten an, handelte damit aber nicht gewerbsmäßig. (T3) TE OGH 2008-04-15 14 Os 22/08d nur: Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass es dem Täter bei der Tatbegehung darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; es genügt daher nicht, wenn die Absicht des Täters bloß darauf gerichtet ist, den Vorteil aus der wiederkehrenden Begehung von Taten in Form eines fortlaufenden Mittelzuflusses einem Dritten zuzuwenden; dieser Vorteil muss vielmehr vom Täter für die eigene Person angestrebt werden. (T4) Beisatz: Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (§ 12 StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt nicht; ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T5)Beisatz: Fremdnützigkeit, also das Abzielen auf eine fortlaufende Einnahme eines anderen, sei es eines Beteiligten (Paragraph 12, StGB), sei es eines strafrechtlich unbeteiligten Dritten, genügt nicht; ob der Täter lediglich eine durch die Taten unmittelbar bewirkte Vermehrung des Vermögens eines Dritten anstrebt, ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen. (T5) TE OGH 2008-10-01 13 Os 117/08t Auch TE OGH 2009-06-18 13 Os 43/09m Vgl auch TE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m Auch TE OGH 2015-01-13 11 Os 84/14h Auch; Beisatz: Verwendung betrügerisch erlangter Anlegergelder zur Auszahlung überhöhter Gehälter an die Täter. (T6) TE OGH 2015-04-28 14 Os 30/15s TE OGH 2015-06-16 14 Os 125/14k Vgl TE OGH 2017-03-02 12 Os 12/17g Auch TE OGH 2017-06-28 13 Os 13/17m Aber; Beisatz: § 38 FinStrG idF BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl I 2015/163 (vgl RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T7)Aber; Beisatz: Paragraph 38, FinStrG in der Fassung BGBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich selbst einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Daher scheidet nunmehr ‑ anders als nach der Rechtslage vor BGBl römisch eins 2015/163 vergleiche RIS‑Justiz RS0086571, RS0086573 und RS0086909) ‑ die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. (T7) TE OGH 2017-06-28 13 Os 127/16z Gegenteilig; Beisatz: § 38 FinstrG idF BBl I 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd § 38 FinStrG aus. (T8)Gegenteilig; Beisatz: Paragraph 38, FinstrG in der Fassung BBl römisch eins 2015/163 verlangt die Absicht, sich einen (nicht bloß geringfügigen fortlaufenden) abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Damit scheidet die Absicht, sich mittelbar über die Beteiligung an dem von der Abgabenverkürzung profitierenden Unternehmen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als qualifikationsbegründend iSd Paragraph 38, FinStrG aus. (T8) TE OGH 2017-09-06 13 Os 4/17p Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2018-05-09 13 Os 40/18h Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-07-10 13 Os 33/19f Gegenteilig; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2022-08-24 14 Os 38/22b Vgl TE OGH 2023-11-28 14 Os 72/23d vgl; Beisatz: Keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage im Zusammenhang mit festgestellter leitender Funktion bei der Führung durch Betrug unmittelbar bereicherter Vereine. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086573

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