← Österreich

{'item': ['4Ob105/94', '4Ob2161/96i', '4Ob26/00b', '4Ob127/00f', '4Ob184/04v', '5Ob293/05g', '4Ob212/06i', '4Ob112/07k', '4Ob248/07k', '4Ob117/08x', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077654 Entscheidungsdatum18.10.1994 Geschäftszahl4Ob105/94; 4Ob2161/96i; 4Ob26/00b; 4Ob127/00f; 4Ob184/04v; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob112/07k; 4Ob248/07k; 4Ob117/08x; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob69/14x; 4Ob21/15i; 4Ob226/19t; 4Ob100/20i NormUrhG §24; UrhG §26 RechtssatzWird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. Fußballmagazin "Anpfiff". EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 4 Ob 105/94 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2161/96i nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T1) Beisatz: Mit der Übernahme des Auftrages, Buchstützen für den Auftraggeber zu entwerfen, und mit der Übergabe des Entwurfes, hat der Auftragnehmer (Urheber) schlüssig einer Verwertung durch den Auftraggeber zugestimmt. (T2) TE OGH 2000-04-12 4 Ob 26/00b Auch; nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T3) TE OGH 2000-05-03 4 Ob 127/00f Auch; nur: Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Einräumung eines Werknutzungsrechtes mit ein. (T4) TE OGH 2004-09-28 4 Ob 184/04v nur T1; Beisatz: Der Werknutzungsberechtigte erwirbt im Zweifel nicht mehr Rechte, als für den praktischen Zweck der vorgesehenen Werknutzung notwendig erscheint (T5) TE OGH 2006-04-04 5 Ob 293/05g nur T4 TE OGH 2006-11-21 4 Ob 212/06i Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung können Werknutzungsrechte auch konkludent erteilt und auf Rechtsnachfolger übertragen werden. (T6) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 112/07k nur: Wird ein Werk im Auftrag eines anderen geschaffen, so wird diesem damit jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben wurde. (T7) Beis wie T5 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 248/07k Beisatz: Hier: Verwertungsrechte für von Mitarbeitern in Erfüllung ihrer dienstvertraglichen Pflichten und nicht bloß aus Anlass derselben geschaffene Werke. (T8) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 117/08x Auch; nur T3; Beisatz: Im Zweifel bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung. (T9) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 111/08i nur T1 TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Auch; nur T1 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 69/14x nur T1 TE OGH 2015-03-24 4 Ob 21/15i Beis wie T5 TE OGH 2019-12-19 4 Ob 226/19t Vgl TE OGH 2020-08-11 4 Ob 100/20i nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077654

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.