RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077666 Entscheidungsdatum10.12.2020 Geschäftszahl4Ob1105/94; 4Ob2093/96i; 4Ob2161/96i; 4Ob101/98a; 4Ob77/00b; 4Ob171/00a; 5Ob293/05g; 4Ob212/06i; 4Ob112/07k; 4Ob248/07k; 4Ob111/08i; 4Ob163/09p; 4Ob104/11i; 4Ob69/14x; 6Ob14/16a; 4Ob135/19k; 4Ob155/19a; 4Ob191/19w; 4Ob100/20i; 4Ob182/20y NormUrhG §24 UrhG §26 UrhG §33 RechtssatzDas Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. - "Zweckübertragungstheorie" (hier: Text der Bundeshymne). EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 4 Ob 1105/94 TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2093/96i nur: Das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, reicht im Zweifel nicht weiter, als es für den praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung erforderlich ist. (T1) Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (§ 24 Abs 1 Satz 1, § 74 Abs 7 UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (§ 24 Abs 1 Satz 2, § 74 Abs 7 UrhG), gewertet werden. (T2)Beisatz: Aus dem gleichen Gedanken heraus muss aber ein Vertrag, mit welchem der Urheber oder ein Werknutzungsberechtigter jemandem anderen das Recht einräumt, das Werk auf einzelne oder bestimmte, dem Urheber (oder Leistungsschutzberechtigten) vorbehaltenen Verwertungsarten zu benutzen, als Einräumung bloß einer Werknutzungsbewilligung (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 1, Paragraph 74, Absatz 7, UrhG) und nicht als Einräumung der Befugnis mit ausschließlicher Wirkung, also eines Werknutzungsrechtes (Paragraph 24, Absatz eins, Satz 2, Paragraph 74, Absatz 7, UrhG), gewertet werden. (T2) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2161/96i nur T1; Beisatz: Buchstützen. (T3) TE OGH 1998-04-21 4 Ob 101/98a Ähnlich TE OGH 2000-03-21 4 Ob 77/00b Auch; nur T1 TE OGH 2000-07-04 4 Ob 171/00a Auch TE OGH 2006-04-04 5 Ob 293/05g TE OGH 2006-11-21 4 Ob 212/06i Beisatz: Die Verwendung ihrer nach Vorgaben des Auftraggebers gegen Pauschalhonorar für Werbezwecke hergestellten Fotografien auch im Internet konnte für die Klägerin nicht überraschend sein, weil Reiseanbieter ihr Angebot regelmäßig nicht nur in gedruckten Katalogen oder Prospekten, sondern auch im Internet bewerben. (T4) TE OGH 2007-09-04 4 Ob 112/07k Auch; nur T1; Bem.: Hier war Internetwerbung im Gegensatz zu T4 während der von 1993 bis Anfang 2000 anhaltenden Geschäftsbeziehung der Streitteile kein Thema. (T5) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 248/07k Beisatz: Führt bei einer eindeutigen Interessenlage die ergänzende Vertragsauslegung zwingend zum Ergebnis, dass die Rechte umfassend übertragen wurden, greift diese Zweifelsregel nicht. (T6) TE OGH 2008-08-26 4 Ob 111/08i TE OGH 2009-11-19 4 Ob 163/09p Auch TE OGH 2012-01-17 4 Ob 104/11i Auch; Beisatz: Hier: Porträtfotos einer „Schulfotografin“. (T7) TE OGH 2014-04-23 4 Ob 69/14x Vgl auch TE OGH 2016-03-30 6 Ob 14/16a Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel ist die Verwendung in einem anderen Kontext als dem ursprünglichen nicht von der Einwilligung umfasst. (T8) TE OGH 2019-08-22 4 Ob 135/19k TE OGH 2019-11-26 4 Ob 155/19a Vgl TE OGH 2020-02-21 4 Ob 191/19w nur T1 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 100/20i TE OGH 2020-12-10 4 Ob 182/20y Anm: Veröff: SZ 2020/118Anmerkung, Veröff: SZ 2020/118 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077666
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