OGH Rechtssatz RS0025121 (10ObS37/94)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025121 Entscheidungsdatum18.10.1994 Geschäftszahl10ObS37/94; 8Ob87/11v; 2Ob203/20x NormABGB §799; ABGB §800; ABGB §805; ABGB §1282 RechtssatzWird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor.Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach Paragraph 805, ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 10 ObS 37/94 Veröff: SZ 67/175 TE OGH 2011-09-29 8 Ob 87/11v Vgl auch TE OGH 2021-03-25 2 Ob 203/20x Beisatz: Hier: „Schlichte“ Ausschlagung. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025121