RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085150 Entscheidungsdatum19.05.2021 Geschäftszahl10ObS193/94; 10ObS253/94; 10ObS130/01t; 10ObS242/03s; 10ObS188/04a; 10ObS206/06a; 10ObS13/10z; 10ObS42/11s; 10ObS40/15b; 10ObS89/15h; 10ObS54/21w NormASVG §256 RechtssatzVorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. Hier: Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei Durchführung einer rein medikamentösen antidepressiven Behandlung in höchstens sechs Monaten siebzig Prozent bei Durchführung einer kombinierten antidepressiven Behandlung achtzig Prozent. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 10 ObS 193/94 TE OGH 1995-06-20 10 ObS 253/94 Auch TE OGH 2001-05-22 10 ObS 130/01t Vgl auch; Beisatz: Indizierungen zu § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 erfolgen unter RIS-Justiz RS
- (T1)Vgl auch; Beisatz: Indizierungen zu Paragraph 256, Absatz eins, ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 erfolgen unter RIS-Justiz RS
- (T1) TE OGH 2004-11-09 10 ObS 242/03s nur: Vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ihr Wegfall in absehbarer Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es genügt vielmehr, dass eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit bewiesen, die wesentliche Besserung des die Invalidität oder Berufsunfähigkeit verursachenden Zustandes in absehbarer Zeit also sehr wahrscheinlich ist. (T2) TE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a Vgl auch; nur T2; Veröff: SZ 2006/31 TE OGH 2007-03-20 10 ObS 206/06a Vgl; Beisatz: Der Pensionswerber trägt die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen, wobei dieser Beweis nur dann erbracht ist, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden kann. (T3) TE OGH 2010-02-09 10 ObS 13/10z Auch; Beisatz: Hier: § 256 Abs 1 ASVG idF StrukturanpassungsG
- (T4)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 256, Absatz eins, ASVG in der Fassung StrukturanpassungsG
- (T4) Beisatz: Nicht der Versicherte muss das laufende Aufrechtbleiben des Zustandes über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten beweisen; vielmehr obliegt es dem Versicherungsträger zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen wird. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist dagegen vom Versicherten zu beweisen. (T5) TE OGH 2011-07-21 10 ObS 42/11s Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2015-07-30 10 ObS 40/15b Vgl auch; Beisatz: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, nunmehr RS
- (T6); Veröff: SZ 2015/76Vgl auch; Beisatz: Siehe zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl römisch eins 2013/3, nunmehr RS
- (T6); Veröff: SZ 2015/76 TE OGH 2015-09-02 10 ObS 89/15h Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-05-19 10 ObS 54/21w Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085150