RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058288 Entscheidungsdatum18.10.1994 Geschäftszahl10ObS229/94; 10ObS91/95; 10ObS2176/96i; 10ObS2410/96a; 10ObS82/97z; 10ObS134/97x; 10ObS178/98v; 10ObS246/98v; 10ObS393/98m; 10ObS326/99k; 10ObS304/99z; 10ObS149/01m; 10ObS170/01z; 10ObS303/01h; 10ObS428/02t; 10ObS104/19w NormEinstV §1 Abs4 RechtssatzFür eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist, wobei immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen ist, ob die Speisen, die ein Pensionist selbst zubereiten kann, für seine Versorgung als ausreichend angesehen werden können. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 10 ObS 229/94 TE OGH 1995-08-22 10 ObS 91/95 Vgl; Beisatz: Dafür, daß der Betroffene imstande ist, für seine Ernährung selbst vorzusorgen, ist nicht erforderlich, daß er in der Lage ist, mehrgängige Menüs zu kochen. Kann er eine aus Fleisch, Zuspeise und Salat bestehende Mahlzeit selbst herstellen kann, ist sichergestellt, daß er sich aus eigenem auf angemessene Weise ernähren kann. (T1) Veröff: SZ 68/137 TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2176/96i Auch TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2410/96a Vgl; Beisatz: Beim Bereiten einer warmen Mahlzeit ist ein ununterbrochenes Stehen schon deshalb nicht erforderlich, weil diese Tätigkeit nur aus einer Summe von Einzelhandlungen besteht, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. (T2) TE OGH 1997-03-18 10 ObS 82/97z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in der Entscheidung 10 Ob S 2410/96a zu einem ununterbrochenen fünfzehnminütigen Stehen angestellten Überlegungen gelten grundsätzlich auch bei einer nur zu einem zehnminütigen selbständigen und zusammenhängenden Gehen und Stehen physisch befähigten Person. (T3) TE OGH 1997-05-07 10 ObS 134/97x Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs 1 EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T4)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Daß jemand bei der Zubereitung der Mahlzeiten fallweise sitzen muß, macht ihm diese Verrichtung nicht im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, EinstV unzumutbar (so schon 10 Ob S 28/95). (T4) TE OGH 1998-06-23 10 ObS 178/98v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 1998-07-16 10 ObS 246/98v Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1998-12-15 10 ObS 393/98m Vgl auch TE OGH 2000-05-23 10 ObS 326/99k nur: Für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung ist einmal täglich die Einnahme einer ordentlich gekochten warmen Mahlzeit erforderlich, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeit in Anspruch nimmt. Es ist einem Rentner oder Pensionisten auch nicht zumutbar, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, wenngleich bei Prüfung des für die Speisezubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist. (T5) Beis wie T1 TE OGH 2000-05-23 10 ObS 304/99z nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2001-06-12 10 ObS 149/01m Vgl auch; Beisatz: Beim Zubereiten von Mahlzeiten für eine einzelne Person sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine großen und daher schweren Töpfe oder Pfannen zu verwenden. (T6); Beisatz: Das Zubereiten von Reisgerichten und Nudelgerichten ist keinesfalls leichter, als etwa das Herstellen einfacher Suppen oder das Kochen bzw Abbraten von Fleisch. (T7) TE OGH 2001-07-10 10 ObS 170/01z nur T5; Beis wie T1 TE OGH 2001-10-10 10 ObS 303/01h Vgl; Beisatz: Hier: Pflegegeldwerber mit (unter anderem) Sehschwäche. (T8) TE OGH 2003-02-18 10 ObS 428/02t Beis wie T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Zubereitung von Mahlzeiten handelt es sich primär um einen Aspekt der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der medizinische Sachverständige rechtlich zu beurteilen hat, ob beim Kläger ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten besteht. (T9); Beisatz: Der Sachverständige hat vielmehr nur die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten aufzuzeigen, welche sodann von der Tatsacheninstanz soweit festzustellen sind, dass daraus alle für den Subsumptionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen eindeutig und zweifelsfrei gezogen werden können. (T10) TE OGH 2019-10-15 10 ObS 104/19w Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058288
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