RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095824 Entscheidungsdatum02.04.2025 Geschäftszahl11Os112/94 (11Os114/94); 14Os122/96; 14Os101/97; 11Os62/97; 12Os105/05s; 15Os116/08k; 12Os29/25v (12Os30/25s) NormStGB §278a RechtssatzTatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt.Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet (1160 BlgNr 18 GP, 2 f). Damit stellt das Gesetz auf tatsächliche Merkmale ab, während der Umstand, ob der Organisation eine rechtliche Struktur zugrunde liegt oder sie sich inländischer oder ausländischer juristischer Gestaltungsmöglichkeiten für ihre Verbindung bedient, keine Bedeutung zukommt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-18 11 Os 112/94 TE OGH 1996-08-13 14 Os 122/96 Vgl auch TE OGH 1997-10-28 14 Os 101/97 nur: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des § 278a Abs 1 StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet. (T1); Beisatz: Die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und die Ausführung der einzelnen Straftaten spricht nicht gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. (T2)nur: Tatobjekt der beiden Deliktsfälle des Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB ist die kriminelle Organisation. Diese ist nicht nur durch eine größere Anzahl von Personen, sondern auch durch eine auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit ausgerichtete Verbindung, durch arbeitsteiliges Vorgehen, durch eine hierarchische Struktur und eine gewisse Infrastruktur gekennzeichnet. (T1); Beisatz: Die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und die Ausführung der einzelnen Straftaten spricht nicht gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. (T2) TE OGH 1998-01-13 11 Os 62/97 nur T1; Beisatz: Eine fehlende beziehungsweise mangelhafte Kenntnis der Identität der Gründer und Anführer der Organisation (der Hersteller des Suchtgiftes und der meisten Lieferanten und Abnehmer desselben), spricht nicht gegen, sondern für das Strukturmerkmal der hierarchischen Gliederung der kriminellen Organisation, für die eine Abschottung der Kommandoebene nach unten beziehungsweise innen (zwecks Erschwerung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit ihrer Mitglieder) geradezu typisch ist. (T3) TE OGH 2005-11-17 12 Os 105/05s Vgl auch; Beisatz: Zur Feststellung des Erscheinungsbildes einer Organisation bedarf es keiner Schlussfolgerungen, sondern nur der Wahrnehmung der tatsächlichen Gegebenheiten. (T4) TE OGH 2008-10-21 15 Os 116/08k Vgl; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T5)Vgl; Beisatz: Dem Erfordernis der Unternehmensähnlichkeit einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB wird durch einen hierarchischen Aufbau entsprochen, der eine gewisse Über- und Unterordnung im Verhältnis der Mitglieder zueinander enthält, wobei eine unbedingte Weisungsbefugnis Einzelner ebenso wenig notwendig ist wie eine strikte Weisungsunterworfenheit anderer. (T5) TE OGH 2025-04-02 12 Os 29/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095824
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