RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030349 Entscheidungsdatum19.10.1994 Geschäftszahl7Ob568/94; 7Ob560/95; 10Ob212/98v; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m; 2Ob149/00a; 7Ob148/01t; 1Ob284/01y; 7Ob307/02a; 1Ob110/02m; 6Ob177/03b; 7Ob259/04w; 3Ob211/04g; 10Ob37/06y; 3Ob122/05w; 7Ob269/06v; 1Ob218/14m; 1Ob64/16t; 3Ob143/18b NormABGB §1295 ff IIb1; ABGB §1295 ff IIb2; BVergG 1997 §16; BVergG 1993 §10; BVergG 2002 §21; StVergG allg; Tiroler Vergabegesetz allg; Tiroler Vergabegesetz 1998 allg; VergabeO Linz allg RechtssatzDer Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei der Auftragsvergabe der öffentlichen Hand im Rahmen einer Ausschreibung zwingend einzuhalten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-19 7 Ob 568/94 Veröff: SZ 67/182 TE OGH 1995-09-06 7 Ob 560/95 Auch; Beisatz: Im Bereich des Vergabewesens gilt im Verhältnis der öffentlichen Hand als Träger von Privatrechten zu einzelnen Rechtssubjekten der Gleichheitsgrundsatz. (T1) TE OGH 1998-08-20 10 Ob 212/98v Beis wie T1; Beisatz: Die Geltung des verfassungsrechtlichen Gleichheits-(Gleichbehandlungs-)gebotes verbietet der öffentlichen Hand im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, Bieter ohne sachlichen Grund verschieden zu behandeln. (T2) Veröff: SZ 71/133 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 69/99m Auch TE OGH 2000-03-28 1 Ob 201/99m Auch; Beisatz: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. Dieser Verpflichtung kann sich der Rechtsträger auch nicht einfach dadurch entledigen, dass die vergebende Stelle in der Ausschreibung darauf hinweist, sie gehe damit keinerlei Verpflichtung ein und sie werde sich auch nicht an Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter anordnen, halten. (T3) Beisatz: Hinweise wie dass die bestehenden Vergaberegeln bloß für sie intern, nicht aber auch im Verhältnis zu den Bietinteressenten beziehungsweise Bietern Bedeutung hätten, können die Außenwirkung der Selbstbindungsnormen - schon nach deren Zweck - nicht entkräften. Unzulässig ist es daher, mit bestimmten Bietern "nachzuverhandeln". (T4) Beisatz: Ö-NORM A 2050 konkretisiert den im Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz. (T5); Veröff: SZ 73/55Auch; Beisatz: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB Paragraph 16, BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. Dieser Verpflichtung kann sich der Rechtsträger auch nicht einfach dadurch entledigen, dass die vergebende Stelle in der Ausschreibung darauf hinweist, sie gehe damit keinerlei Verpflichtung ein und sie werde sich auch nicht an Bestimmungen, die die Gleichbehandlung der Bieter anordnen, halten. (T3) Beisatz: Hinweise wie dass die bestehenden Vergaberegeln bloß für sie intern, nicht aber auch im Verhältnis zu den Bietinteressenten beziehungsweise Bietern Bedeutung hätten, können die Außenwirkung der Selbstbindungsnormen - schon nach deren Zweck - nicht entkräften. Unzulässig ist es daher, mit bestimmten Bietern "nachzuverhandeln". (T4) Beisatz: Ö-NORM A 2050 konkretisiert den im Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz. (T5); Veröff: SZ 73/55 TE OGH 2000-06-08 2 Ob 149/00a Vgl auch; Beisatz: Ob der Verpflichtung zur Gleichbehandlung im Einzelfall entsprochen wurde, kann nur nach den jeweils vorliegenden Umständen beurteilt werden. (T6) TE OGH 2001-06-27 7 Ob 148/01t Auch TE OGH 2001-12-17 1 Ob 284/01y Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB § 16 BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. (T7) Beisatz: Auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall weder an gesetzliche noch an verwaltungsinterne Vergabenormen gebunden ist, bleibt er jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und damit der diesen Grundsatz im Vergabewesen konkretisierenden Ö-NORMA2050 verpflichtet. (T8) Beisatz: Die Berechtigung des Bestbieters nach der Ö-NormB2110 (hier noch Ausgabe 1995-03) allenfalls "auf ihr Verlangen" auch ohne Widerruf der Ausschreibung "neue Preise zu vereinbaren", entspräche einem unfairen Vertragsschluss nach einer unvollständigen Ausschreibung, wenn die Ausschreibung aufgrund eines zwingenden Grundes an sich zu widerrufen wäre. (T9); Veröff: SZ 74/198Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Soweit Rechtsträger und deren Trabanten - also die öffentlichen Auftraggeber - nicht schon ohnehin durch "nach außen" wirksame Gesetze (zB Paragraph 16, BVergG) an das Diskriminierungsverbot gebunden sind, müssen sie im Vergabeverfahren jedenfalls das Gleichbehandlungsgebot und alle jene - selbst bloß als interne Dienstanweisungen einzuhaltenden - Vergabenormen beachten, die zur Durchsetzung eben dieser Gleichbehandlung aller Bieter bestimmt sind. (T7) Beisatz: Auch wenn der öffentliche Auftraggeber im Einzelfall weder an gesetzliche noch an verwaltungsinterne Vergabenormen gebunden ist, bleibt er jedenfalls dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz und damit der diesen Grundsatz im Vergabewesen konkretisierenden Ö-NORMA2050 verpflichtet. (T8) Beisatz: Die Berechtigung des Bestbieters nach der Ö-NormB2110 (hier noch Ausgabe 1995-03) allenfalls "auf ihr Verlangen" auch ohne Widerruf der Ausschreibung "neue Preise zu vereinbaren", entspräche einem unfairen Vertragsschluss nach einer unvollständigen Ausschreibung, wenn die Ausschreibung aufgrund eines zwingenden Grundes an sich zu widerrufen wäre. (T9); Veröff: SZ 74/198 TE OGH 2003-02-12 7 Ob 307/02a Vgl auch TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m Vgl; Beisatz: Würde man den Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der vergebenden Stelle anzulasten sind, nicht als zulässig ansehen, so wäre das ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter als Kernanliegen des Vergaberechts. (T10); Veröff: SZ 2003/26 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 177/03b Auch; Beisatz: Die Zuschlagserteilung trotz Vorliegens von Widerrufsgründen stellt einen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Bieter und damit einen Verstoß gegen das Kernanliegen des Vergaberechts dar. (Hier: Unerfüllbares Ausschreibungskriterium.) (T11) TE OGH 2004-11-17 7 Ob 259/04w Beis wie T3 TE OGH 2005-05-23 3 Ob 211/04g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-08-17 10 Ob 37/06y Auch; Beisatz: Die ausschreibende Stelle hat im konkreten Fall einen nach herrschender Ansicht an sich behebbaren Mangel, nämlich die Nichtvorlage von Kalkulationsblättern mit dem Angebot, durch entsprechende Festlegung in den Ausschreibungsbedingungen in einen unbehebbaren umgedeutet. Aus welchem Grund dies im Unterschwellenbereich (also außerhalb des Anwendungsbereiches von Vergabegesetzen wie dem Bundesvergabegesetz) unter Gesichtspunkten der Bietergleichbehandlung rechtswidrig sein soll ist nicht erkennbar, wird doch dadurch weder die Wettbewerbsstellung der Anbieter zueinander noch das Verhältnis zwischen der ausschreibenden Stelle und den Anbietern verändert. (T12); Beisatz: Das bei der Vergabe durch die öffentliche Hand zu beachtende (und auch dem Schutz der Bieter dienende) Gleichheitsgebot verbietet es, dass Bewerber unterschiedlich behandelt werden, etwa auch indem einem Bewerber ohne sachliche Notwendigkeit die Möglichkeit zum Verbessern seines Angebotes eingeräumt wird. (T13) TE OGH 2006-09-13 3 Ob 122/05w Auch; Beisatz: Eine Besonderheit des Vergabeverfahrens bildet die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Bieter mit dem Zweck, gerade bei der öffentlichen Auftragsvergabe den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. (T14) TE OGH 2007-05-09 7 Ob 269/06v Auch; Beisatz: Die Vergabevorschriften und der Gleichheitsgrundsatz bezwecken nicht unter allen Umständen die gleiche Entlohnung gleicher Leistungen, sondern die Ermöglichung der freien Teilnahme aller Interessenten am Geschäftsverkehr und die Berücksichtigung aller Angebote, sodass der Bestbieter letztlich den Vertrag abschließen kann. Der Gleichheitsgrundsatz sichert die Teilnahme am Geschäftsverkehr und hat nicht den Sinn, das unternehmerische Risiko des Einzelnen bei den Vertragsverhandlungen über den Preis abzuwenden. Die Gebietskörperschaft braucht daher dem Bestbieter nicht mehr als das mit ihm vereinbarte Entgelt zahlen, auch wenn sie im Notfall - in der Übergangszeit bis zur Ausschreibung - noch weitere gleichartige Leistungen des Gesamtvergabevolumens an andere Unternehmen vergeben muss, die nicht bereit sind, zu den Konditionen des Bestbieters zu leisten. Der Bestbieter hat also kein Recht auf eine nachträgliche Vertragsanpassung, wenn sich später herausstellt, dass die Gebietskörperschaft wegen des dringenden Bedarfs bereit war, für gleiche Leistungen auch ein höheres Entgelt zu zahlen. (T15) TE OGH 2014-12-23 1 Ob 218/14m Auch; Veröff: SZ 2014/134 TE OGH 2016-09-27 1 Ob 64/16t Vgl; Beis wie T15 TE OGH 2018-09-21 3 Ob 143/18b Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Europäische Investitonsbank. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030349
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.