RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059127 Entscheidungsdatum20.10.1994 Geschäftszahl6Ob25/94 (6Ob26/94); 6Ob267/99d; 6Ob297/00w; 6Ob305/01y; 6Ob180/04w; 6Ob316/05x; 6Ob243/08s; 6Ob244/11t NormFBG §10 Abs2; FBG §40; PSG allg RechtssatzEinem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach § 30 Abs 1 HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss oder die Unterlassungsklage offen. Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche.Einem Firmenträger, der sich durch die Neueintragung eines Rechtsträgers in das Firmenbuch mit einer gegen den Firmenausschließlichkeitsgrundsatz nach Paragraph 30, Absatz eins, HGB verstoßenden Firma verletzt erachtet, steht in unmittelbarer Verfolgung seiner rechtlich geschützten Interessen der Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss oder die Unterlassungsklage offen. Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-20 6 Ob 25/94 TE OGH 1999-11-11 6 Ob 267/99d Vgl auch; Beisatz: Gegen die Verweigerung eines amtswegigen Vorgehens besteht kein Rekursrecht. (T1) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 297/00w Vgl auch; nur: Die Anregung einer amtswegigen Löschung ist aber nicht das Mittel zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche. (T2); Beisatz: Demjenigen, der die amtswegige Löschung einer Eintragung angeregt hat, kommt keine Beteiligtenstellung und keine Rechtsmittelbefugnis im Löschungsverfahren zu. Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch im Verfahren zur amtswegigen Löschung einer Gesellschaft einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T3) TE OGH 2002-01-31 6 Ob 305/01y Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Privatstiftung. Die Prüfung von Pflichtverletzungen der Stiftungsorgane oder deren Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben betrifft nur den Rechtsträger selbst (das ist die vom Stifter losgelöste Stiftung). (T4) TE OGH 2004-12-15 6 Ob 180/04w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2004/177 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 316/05x Vgl auch; Beisatz: Sind dritte Personen lediglich berechtigt, Anregungen an das Gericht zu richten, das diese im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens sachgerecht zu berücksichtigen hatte, erlangen sie dadurch oder durch die Zustellung eines Beschlusses noch nicht Parteistellung und insbesondere keine Rechtsmittellegitimation. (T5) TE OGH 2008-11-26 6 Ob 243/08s Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T6); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T7); Bem: Vgl RS0124480. (T8)Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. (T6); Beisatz: Daran ist auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 festzuhalten, weil das AußStrG keine Erweiterung der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation gegenüber dem bisherigen Recht anstrebte, sondern nur die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 festschrieb. (T7); Bem: Vgl RS0124480. (T8) TE OGH 2012-01-12 6 Ob 244/11t Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß § 27 PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T9)Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn das Erstgericht einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 27, PSG stattgegeben hat, kommt dem Antragsteller umfassende Parteistellung zur Verteidigung seines bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, sodass er die Aufhebung des seinem Antrag stattgebenden Beschlusses mit Revisionsrekurs bekämpfen kann. Ebenso wie bei der Bejahung der Rekurslegitimation einzelner Organmitglieder liegt der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits. (T9)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.