5Ob553/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1994 Geschäftszahl5Ob553/94; 10Ob272/97s NormABGB idF BGBl 1989/656 §730 Abs2;ABGB in der Fassung BGBl 1989/656 §730 Abs2;
RechtssatzZur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des § 730 Abs 2 ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des Paragraph 730, Absatz 2, ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/10/21 5 Ob 553/94 Veröff: SZ 67/185 TE OGH 1997/09/09 10 Ob 272/97s nur: Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. (T1) RechtssatznummerRS0030788