← Österreich

{'item': ['1Ob591/93', '5Ob2041/96z', '5Ob12/96', '5Ob2267/96k', '4Ob2357/96p', '1Ob2388/96z', '7Ob324/97s', '5Ob111/98d', '5Ob6/99i', '5Ob235/98i', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069999 Entscheidungsdatum25.10.1994 Geschäftszahl1Ob591/93; 5Ob2041/96z; 5Ob12/96; 5Ob2267/96k; 4Ob2357/96p; 1Ob2388/96z; 7Ob324/97s; 5Ob111/98d; 5Ob6/99i; 5Ob235/98i; 5Ob23/99i; 5Ob267/98w; 9Ob103/04v NormMRG §12 Abs3 Ca; MRG §12a Abs1; MRG §12a Abs3 RechtssatzDurch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des § 12a MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten.Durch die durch das 3.WÄG geschaffene Bestimmung des Paragraph 12 a, MRG ist in Ansehung des Veräußerungsbegriffes keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung gegenüber dem Urtext im Sinne der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung eingetreten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-25 1 Ob 591/93 TE OGH 1996-04-16 5 Ob 2041/96z Vgl aber TE OGH 1996-01-29 5 Ob 12/96 Vgl aber; Beisatz: Das für die Rückwirkung des neuen § 12a MRG idF des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, läßt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz bleibt zu beachten. (T1)Vgl aber; Beisatz: Das für die Rückwirkung des neuen Paragraph 12 a, MRG in der Fassung des 3.WÄG - sei es auch nur zur Klarstellung der alten Rechtslage - ins Treffen geführte Argument, es gehe um Rechte aus einem Dauerschuldverhältnis, die immer dann und so weit nach neuem Recht zu beurteilen sind, als sie in dessen zeitlichen Geltungsbereich hineinreichen, läßt sich gerade für das hier zu lösende Problem des zeitlichen Geltungsbereichs verschiedener Normen mit gleichem Regelungsgehalt nicht verwenden; der aus Paragraph 5, ABGB abgeleitete Grundsatz bleibt zu beachten. (T1) TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2267/96k Vgl aber TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2357/96p Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt vor, wenn die (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolge des Erwerbers auf einem auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäft beruht. (T2) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 2388/96z Beisatz: Der aus § 5 ABGB abgeleitete Grundsatz, daß Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet. (T3)Beisatz: Der aus Paragraph 5, ABGB abgeleitete Grundsatz, daß Gesetze (grundsätzlich) nicht zurückwirken, bleibt damit beachtet. (T3) TE OGH 1998-03-10 7 Ob 324/97s Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: § 12a Abs 1 MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. (T4) Veröff: SZ 71/47Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG setzt einen Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang voraus. (T4) Veröff: SZ 71/47 TE OGH 1998-05-12 5 Ob 111/98d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-01-26 5 Ob 6/99i Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Mangel eines privatrechtlichen Veräußerungsgeschäftes schließt die Verwirklichung des in § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes aus. (T5)Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Der Mangel eines privatrechtlichen Veräußerungsgeschäftes schließt die Verwirklichung des in Paragraph 12 a, Absatz eins, MRG geregelten Tatbestandes aus. (T5) TE OGH 1999-03-09 5 Ob 235/98i Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Fortführung des für die mietrechtliche Betrachtung maßgeblichen Unternehmensgegenstandes unter derselben Firma im Mietobjekt führt ungeachtet des rechtlichen Schicksals eines anderen Unternehmensteils zu keinerlei Änderungen von Rechtszuständigkeiten, keiner Unternehmensveräußerung oder einem einer solchen gleichzuhaltenden Vorgang. (T6) TE OGH 2000-01-11 5 Ob 23/99i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2000-04-07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T7); Veröff: SZ 73/66Verstärkter Senat; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T7); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 103/04v

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.