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{'item': ['1Ob591/93', '5Ob2041/96z', '5Ob12/96', '5Ob2267/96k', '1Ob2388/96z', '5Ob111/98d', '5Ob267/98w', '5Ob56/99t']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1994 Geschäftszahl1Ob591/93; 5Ob2041/96z; 5Ob12/96; 5Ob2267/96k; 1Ob2388/96z; 5Ob111/98d; 5Ob267/98w; 5Ob56/99t NormMRG §12 Abs3 Ca; MRG §12a Abs1; MRG §12a Abs3; RechtssatzWird ein im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenes Familienunternehmen in eine GmbH eingebracht, wobei die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben bleiben und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der GmbH wird, dann wird das Unternehmen zwar rechtlich "veräußert", nicht aber wirtschaftlich und somit auch nicht im Sinn des § 12a Abs 1 und Abs 3 MRG.Wird ein im Bestandobjekt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenes Familienunternehmen in eine GmbH eingebracht, wobei die Gesellschafter (drei Familienmitglieder) dieselben bleiben und der bisher geschäftsführende Komplementär nun Geschäftsführer der GmbH wird, dann wird das Unternehmen zwar rechtlich "veräußert", nicht aber wirtschaftlich und somit auch nicht im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 3, MRG. EntscheidungstexteTE OGH 1994/10/25 1 Ob 591/93 TE OGH 1996/04/16 5 Ob 2041/96z Vgl aber TE OGH 1996/01/29 5 Ob 12/96 Gegenteilig; Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile (Umgründungsvariante nach dem Strukturverbesserungsgesetz). (T1) TE OGH 1996/10/08 5 Ob 2267/96k Vgl aber TE OGH 1997/12/15 1 Ob 2388/96z Ähnlich TE OGH 1998/05/12 5 Ob 111/98d Vgl aber; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (vgl WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T2) Vgl aber; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist vergleiche WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T2) TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3) Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66 Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T3) Beisatz: Der Wesensgehalt des in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG beziehungsweise Paragraph 12 a, Absatz eins, nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T4); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2000/04/27 5 Ob 56/99t Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12a Abs 1 (§ 12 Abs 3 aF) MRG anzusehen (5 Ob 56/88 = SZ 61/182; 5 Ob 12/96 = WoBl 1997/5). (T5) Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, (Paragraph 12, Absatz 3, aF) MRG anzusehen (5 Ob 56/88 = SZ 61/182; 5 Ob 12/96 = WoBl 1997/5). (T5) RechtssatznummerRS0070022

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.