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{'item': ['1Ob591/93', '5Ob2041/96z', '5Ob12/96', '5Ob2267/96k', '1Ob2388/96z', '5Ob111/98d', '8Ob228/98g', '5Ob317/99z', '5Ob267/98w', '5Ob56/99t', '

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1994 Geschäftszahl1Ob591/93; 5Ob2041/96z; 5Ob12/96; 5Ob2267/96k; 1Ob2388/96z; 5Ob111/98d; 8Ob228/98g; 5Ob317/99z; 5Ob267/98w; 5Ob56/99t; 7Ob248/04b Norm

§12

Abs3 Ca;MRG in der Fassung vor dem 3.

§12Abs3 Ca; MRG id

F 3.

§12a

Abs1;MRG in der Fassung 3.

§12aAbs1; MRG id

F 3.

§12a

Abs3;MRG in der Fassung 3.

§12aAbs3; Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des § 12 Abs 3 MRG aF durch § 12a Abs 1 und 3 MRG idF des 3.

1993 ist § 12 Abs 3 MRG aF auch bei Einzelrechtsnachfolge durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH nur dann anzuwenden, wenn durch diese Einbringung eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung eintritt, wenn durch die Veräußerung eine Gefahr der wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters besteht. Nur ein solcher Tatbestand erfüllt nunmehr die Voraussetzungen einer "Veräußerung" des Unternehmens.Unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF durch Paragraph 12 a, Absatz eins und 3 MRG in der Fassung des 3.

1993 ist Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF auch bei Einzelrechtsnachfolge durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine GmbH nur dann anzuwenden, wenn durch diese Einbringung eine rechtliche und wirtschaftliche Änderung eintritt, wenn durch die Veräußerung eine Gefahr der wirtschaftlichen Verwertung bzw Ausnützung des Mietrechtes zu Lasten des Vermieters besteht. Nur ein solcher Tatbestand erfüllt nunmehr die Voraussetzungen einer "Veräußerung" des Unternehmens. EntscheidungstexteTE OGH 1994/10/25 1 Ob 591/93 TE OGH 1996/04/16 5 Ob 2041/96z Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft ist als Unternehmensveräußerung gemäß § 12 Abs 3 MRG aF zu werten, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt. Auf eine Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (§ 12 a Abs 3 MRG nF) kommt es nicht an. (T1) Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Gesellschaft ist als Unternehmensveräußerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF zu werten, die dem Vermieter die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gibt. Auf eine Änderung der Eigentümerstruktur des Unternehmens bzw der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten (Paragraph 12, a Absatz 3, MRG nF) kommt es nicht an. (T1) TE OGH 1996/01/29 5 Ob 12/96 Gegenteilig; Beis wie T1: Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn die Gesellschafter der einbringenden Personengesellschaft an der übernehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt sind und für ihre Sacheinlage ausschließlich neue Gesellschaftsanteile (Umgründungsvariante nach dem Strukturverbesserungsgesetz). (T2) TE OGH 1996/10/08 5 Ob 2267/96k Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997/12/15 1 Ob 2388/96z Auch TE OGH 1998/05/12 5 Ob 111/98d Gegenteilig; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des § 12 Abs 3 aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist (vgl WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T3) Gegenteilig; Beisatz: Eine Unternehmensveräußerung, die zum Eintritt eines anderen Rechtssubjekts in die Mieterposition führt, verwirklicht den Anhebungstatbestand des Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG auch dann, wenn neuer Mieter eine Gesellschaft wird, an der der ursprüngliche Mieter in rechtlich und wirtschaftlich bedeutender Funktion beteiligt ist vergleiche WoBl 1997, 43/5; WoBl 1997, 96/18; 5 Ob 2267/96k). (T3) TE OGH 1999/07/08 8 Ob 228/98g Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft, wobei der ursprüngliche Alleininhaber Komplementär wurde, ändert sich durch das Hinzutreten eines Kommanditisten nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit iSd § 12a Abs 3 MRG. (T4) Vgl auch; Beisatz: Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kommanditgesellschaft, wobei der ursprüngliche Alleininhaber Komplementär wurde, ändert sich durch das Hinzutreten eines Kommanditisten nicht nur die rechtliche, sondern auch die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit iSd Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG. (T4) TE OGH 1999/12/07 5 Ob 317/99z Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, Wertungen, wie sie in der völlig neuen Gesetzesbestimmung des § 12a Abs 3 MRG zum Ausdruck kommen, für eine Auslegung heranzuziehen, die auf eine rückwirkende Änderung der Rechtslage hinausläuft. Um das zu erreichen, hätte der Gesetzgeber schon ausdrücklich das Mittel der Legalinterpretation wählen müssen. (T5) Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Es geht nicht an, Wertungen, wie sie in der völlig neuen Gesetzesbestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG zum Ausdruck kommen, für eine Auslegung heranzuziehen, die auf eine rückwirkende Änderung der Rechtslage hinausläuft. Um das zu erreichen, hätte der Gesetzgeber schon ausdrücklich das Mittel der Legalinterpretation wählen müssen. (T5) TE OGH 2000/04/07 5 Ob 267/98w Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des § 12a Abs 1 und Abs 2 MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T6) Beisatz: Der Wesensgehalt des in § 12 Abs 3 aF MRG beziehungsweise § 12a Abs 1 nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T7); Veröff: SZ 73/66 Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: "Veräußert der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen an eine juristische Person oder an eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so ist der Vermieter nach Maßgabe des Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, MRG auch dann zur Anhebung des Hauptmietzinses berechtigt, wenn der bisherige Mieter entscheidende rechtliche und wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten in der neuen Mieter-Gesellschaft bzw der in den Mietvertrag eingetretenen juristischen Person hat." (T6) Beisatz: Der Wesensgehalt des in Paragraph 12, Absatz 3, aF MRG beziehungsweise Paragraph 12 a, Absatz eins, nF MRG verwendeten Veräußerungsbegriffs liegt ausschließlich im Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens. (T7); Veröff: SZ 73/66 TE OGH 2000/04/27 5 Ob 56/99t Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12a Abs 1 (§ 12 Abs 3 aF) MRG anzusehen (5 Ob 56/88 = SZ 61/182; 5 Ob 12/96 = WoBl 1997/5). (T8) Gegenteilig; Beisatz: Die Einbringung des Unternehmens einer Personengesellschaft des Handelsrechts in eine GmbH ist als Veräußerung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz eins, (Paragraph 12, Absatz 3, aF) MRG anzusehen (5 Ob 56/88 = SZ 61/182; 5 Ob 12/96 = WoBl 1997/5). (T8) TE OGH 2004/11/17 7 Ob 248/04b Gegenteilig; Beis Wie T8 RechtssatznummerRS0070168

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.