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{'item': 'IXZB39/94'}

Obsah (4)Art60Art55Art56Art31

RIS Dokument GerichtAUSL BGH Bundesgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1994 GeschäftszahlIXZB39/94 NormEuGVÜ Art60 Abs3; EuGVÜ Art55; EuGVÜ Art56 Abs1; EuGVÜ Art31;

Art60

Abs3;

Art55

;

Art56

Abs1;

Art31; d

ZPO §722; RechtssatzBundesgerichtshof (BGH) 27.10.1994 IX ZB 39/94Bundesgerichtshof (BGH) 27.10.1994 römisch neun ZB 39/94 Publikation: Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, EWS 1994, 443 Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1994, 1859 Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1995, 96 Juristenzeitung 1995, 40 Neue Juristische Wochenschrift NJW 1995, 264 Recht der Internationalen Wirtschaft RIW 1995, 150 Das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen EuGVÜ gilt nicht für die britische Kanalinsel Jersey. Ein Urteil des Royal Court of Jersey darf nicht gemäß Art 31 EuGVÜ in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, weil dieses Übereinkommen nicht auf die britische Kanalinsel anwendbar ist.Ein Urteil des Royal Court of Jersey darf nicht gemäß Artikel 31, EuGVÜ in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden, weil dieses Übereinkommen nicht auf die britische Kanalinsel anwendbar ist. Nach Art 60 Abs 3 Satz 1 Nr 2 EuGVÜ gilt das Übereinkommen nicht für die europäischen Gebiete außerhalb des Vereinigten Königreichs. Dazu gehören unter anderem die britischen Kanalinseln. Zwar war es dem Vereinigten Königreich nach Art 60 Abs 3 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EuGVÜ vorbehalten, jederzeit eine gegenteilige Erklärung in bezug auf ein solches Gebiet abzugeben; doch hat gemäß einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.9.1994 der Depositar des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 der Bundesrepublik Deutschland gegenüber bislang keine Erklärung des Vereinigten Königreichs notifiziert, in der der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf die Kanalinsel Jersey erstreckt wird.Nach Artikel 60, Absatz 3, Satz 1 Nr 2 EuGVÜ gilt das Übereinkommen nicht für die europäischen Gebiete außerhalb des Vereinigten Königreichs. Dazu gehören unter anderem die britischen Kanalinseln. Zwar war es dem Vereinigten Königreich nach Artikel 60, Absatz 3, Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EuGVÜ vorbehalten, jederzeit eine gegenteilige Erklärung in bezug auf ein solches Gebiet abzugeben; doch hat gemäß einer Auskunft des Auswärtigen Amts vom 16.9.1994 der Depositar des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 der Bundesrepublik Deutschland gegenüber bislang keine Erklärung des Vereinigten Königreichs notifiziert, in der der räumliche Anwendungsbereich des Übereinkommens auch auf die Kanalinsel Jersey erstreckt wird. Dem Antrag kann auch nicht gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14.6.1960 stattgegeben werden. Denn auch dieses galt gemäß Art 1 Abs 1 lit b nicht für die britischen Kanalinseln. Eine Ausdehnungserklärung nach Art XII des Abkommens hat das Vereinigte Königreich mit bezug auf diese Inseln nicht abgegeben.Dem Antrag kann auch nicht gemäß dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 14.6.1960 stattgegeben werden. Denn auch dieses galt gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, nicht für die britischen Kanalinseln. Eine Ausdehnungserklärung nach Artikel römisch zwölf, des Abkommens hat das Vereinigte Königreich mit bezug auf diese Inseln nicht abgegeben. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob dieses Abkommen durch Art 55 EuGVÜ auch insoweit aufgehoben wäre, als es sich auf andere Territorien erstreckt als das EuGVÜ. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob derartige räumliche Gebiete als "Rechtsgebiete" im Sinn des Art 56 Abs 1 EuGVÜ verstanden werden können.Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob dieses Abkommen durch Artikel 55, EuGVÜ auch insoweit aufgehoben wäre, als es sich auf andere Territorien erstreckt als das EuGVÜ. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob derartige räumliche Gebiete als "Rechtsgebiete" im Sinn des Artikel 56, Absatz eins, EuGVÜ verstanden werden können. Ein Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art 31 EuGVÜ kann nicht in eine förmliche Vollstreckungsklage nach § 722 der deutschen ZPO umgedeutet werden.Ein Antrag auf vereinfachte Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 31, EuGVÜ kann nicht in eine förmliche Vollstreckungsklage nach Paragraph 722, der deutschen ZPO umgedeutet werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.