RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030344 Entscheidungsdatum27.10.1994 Geschäftszahl8ObA279/94; 8ObA290/94; 9ObA112/95; 9ObA110/95; 9ObA106/97x; 9ObA94/01s; 9ObA223/02p; 9ObA19/03i; 8ObA50/05v; 8ObA12/05f; 9ObA63/07s; 9ObA61/07x; 9ObA144/09f; 8ObA62/09i; 9ObA81/12w; 8ObA8/18m NormABGB §1159; AngG §20 RechtssatzDie in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. Tritt der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in den Ruhestand, liegt ein Aufhebungsvertrag vor. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-27 8 ObA 279/94 TE OGH 1994-11-25 8 ObA 290/94 Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand nach dem Beamten - Dienstrechtsgesetz. (T1) TE OGH 1995-09-13 9 ObA 112/95 nur: Die in einem KollV, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren. (T2) TE OGH 1995-10-11 9 ObA 110/95 nur T2 TE OGH 1997-07-09 9 ObA 106/97x nur T2; Beisatz: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers (hier: Bankangestellten) analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T3) TE OGH 2001-06-07 9 ObA 94/01s nur T2; Beisatz: Bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betriebsrat bedarf es auch hier der gerichtlichen Zustimmung im Sinne des § 120 f ArbVG. (T4); Veröff: SZ 74/102nur T2; Beisatz: Bei Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betriebsrat bedarf es auch hier der gerichtlichen Zustimmung im Sinne des Paragraph 120, f ArbVG. (T4); Veröff: SZ 74/102 TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p Auch; nur T2 TE OGH 2004-01-21 9 ObA 19/03i nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei den Bundestheaterbediensteten ist davon auszugehen, dass ihr Dienstverhältnis nicht, wie es sonst die Regel ist, durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand gelöst wird. (T5) TE OGH 2005-11-16 8 ObA 50/05v nur T2; Beis wie T3 nur: Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. (T6); Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis nach der DO.A unkündbar gestaltet gewesen ist. (T7) TE OGH 2005-11-16 8 ObA 12/05f nur T2; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2007-08-08 9 ObA 63/07s nur T2; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Im allgemeinen wird die in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung als Arbeitgeberkündigung qualifiziert, jedoch bei den dem öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnis angeglichenen Dienstverhältnissen, die auf „Lebenszeit" begründet werden, differenziert betrachtet. (T8); Beisatz: Soll die Versetzung über Antrag des Arbeitnehmers erfolgen, es aber doch neben der Feststellung eines komplexen Sachverhaltes („Dienstunfähigkeit"; Gesundheitszustand, Arbeitsorganisation) auch einer „Versetzung" in den Ruhestand bedürfen, so ist im Ergebnis von einem Vertrag auszugehen. (T9) TE OGH 2008-04-10 9 ObA 61/07x nur T2; Beisatz: Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. (T10) TE OGH 2010-01-26 9 ObA 144/09f Vgl aber; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2010-01-28 8 ObA 62/09i Vgl auch; Beis wie T10 TE OGH 2012-08-22 9 ObA 81/12w Auch; nur T2 TE OGH 2018-02-23 8 ObA 8/18m European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030344
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