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OGH Rechtssatz RS0025098 (4Ob567/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025098 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob288/01m; 4Ob102/02g; 4Ob179/02f; 8Ob133/15i; 5Ob101/25a NormABGB §888 ABGB §894 ABGB §1090 IIfABGB §1090 römisch zwei f RechtssatzBei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach Paragraph 918, ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k TE OGH 2002-06-11 1 Ob 288/01m Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1) TE OGH 2002-05-28 4 Ob 102/02g Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72 TE OGH 2002-11-19 4 Ob 179/02f Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 133/15i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5) TE OGH 2025-08-05 5 Ob 101/25a vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6)vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (Paragraph 46, Absatz 2, MRG) gegenüber Mitmietern. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025098

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