OGH Rechtssatz RS0025263 (4Ob567/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025263 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob96/25m NormABGB §1118 A ABGB §1118 B1 ABGB §1118 B2 RechtssatzDaß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des § 1118 ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.Daß der von einem Mitmieter verwirklichte Vertragsauflösungsgrund auch gegen den anderen Mitmieter wirkt, gilt nicht für die Nichtzahlung des Mietzinses; für dessen Zahlung ist jeder Mitmieter, wenn auch solidarisch mit dem anderen, voll verantwortlich; er muß aber auch, wenn die Folgen des Paragraph 1118, ABGB abgeleitet werden sollen, nicht nur mitgeklagt, sondern zuvor auch persönlich und, wenn er an anderer Stelle wohnt, gesondert gemahnt werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-08 4 Ob 567/94 TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2307/96k Beisatz: Davon kann allerdings dann abgesehen werden, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 96/25m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025263