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{'item': ['5Ob98/94', '5Ob2059/96x', '5Ob2272/96w', '1Ob521/96', '5Ob14/97p', '5Ob2399/96x', '5Ob425/97d', '5Ob498/97i', '5Ob374/97d', '1Ob144/98b', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0083097 Entscheidungsdatum08.11.1994 Geschäftszahl5Ob98/94; 5Ob2059/96x; 5Ob2272/96w; 1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob2399/96x; 5Ob425/97d; 5Ob498/97i; 5Ob374/97d; 1Ob144/98b; 5Ob17/01p; 5Ob47/01z; 10Ob242/02i; 2Ob265/08x; 5Ob100/16s NormWEG idF des 3.WÄG §2 Abs2 Z2WEG in der Fassung des 3.WÄG §2 Abs2 Z2 RechtssatzWendet ein Beklagter im Verfahren über eine Zivilteilungsklage die Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum ein, so wird dadurch dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, sein Klagebegehren auf Teilung durch Wohnungseigentumsbegründung umzustellen oder ein derartiges Eventualbegehren zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-08 5 Ob 98/94 TE OGH 1996-04-30 5 Ob 2059/96x Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Art III Abschnitt II Z 5 des

  1. WÄG). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert (also zur Konsequenz einer Abweisung des Klagebegehrens zwingt), wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält (Artikel römisch drei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 5, des
  2. WÄG). (T1) Veröff: SZ 69/111 TE OGH 1996-10-08 5 Ob 2272/96w Vgl auch TE OGH 1996-07-26 1 Ob 521/96 Auch; Beisatz: Der Kläger hat umzustellen. Unterlässt er das, ergibt das Verfahren jedoch, dass die Begründung von Wohnungseigentum möglich und tunlich ist, muss sein ausschließlich auf Zivilteilung gerichtetes Klagebegehren kostenpflichtig abgewiesen werden. (T2) Veröff: SZ 69/169 TE OGH 1997-02-25 5 Ob 14/97p Beis wie T1 TE OGH 1997-09-30 5 Ob 2399/96x Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1997-11-11 5 Ob 425/97d Vgl auch TE OGH 1997-12-16 5 Ob 498/97i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-03-10 5 Ob 374/97d Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Kläger hat sein Begehren auf Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum umzustellen oder wenigstens ein darauf gerichtetes Eventualbegehren zu stellen. (T3) Beisatz: Voraussetzung für die Abweisung eines nicht umgestellten Begehrens ist, dass die Begründung von Wohnungseigentum im konkreten Fall möglich ist; dies ist vom Beklagten des Teilungsstreites darzutun. (T4) TE OGH 1998-07-28 1 Ob 144/98b Auch; Beis wie T1 nur: Die Legitimation dazu gewinnt der Kläger durch das Begehren des Beklagten, das nicht anders durchsetzbar ist; der mittelbare Zwang zur Umstellung bzw Ergänzung des Klagebegehrens ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber selbst ein Unterliegen des Klägers im Teilungsprozess fingiert, wenn das als vorrangig konzipierte Begehren des Beklagten, Wohnungseigentum zu begründen, an sich möglich wäre, der Kläger jedoch ausschließlich an seinem Zivil- oder Naturalteilungsbegehren festhält. (T5) Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2001-04-24 5 Ob 17/01p Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Gesetzgeber hat der Einräumung von Wohnungseigentum und damit der Erhaltung von Wohnmöglichkeiten für die einzelnen Miteigentümer den Vorrang vor der Beseitigung der sich aus dem Unterbleiben der räumlichen Trennung der Miteigentümer möglicherweise ergebenden Probleme eingeräumt. (T6) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 47/01z Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-11-26 10 Ob 242/02i Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2009-06-10 2 Ob 265/08x Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (§ 830 ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7)Vgl auch; Beisatz: Wegen der Vorrangigkeit der Begründung von Wohnungseigentum gegenüber dem Zivilteilungsbegehren ist zur Beurteilung des Hauptbegehrens notwendig zu prüfen, ob Wohnungseigentum begründet werden kann, weil - abgesehen vom Einwand der Unzeit oder des Nachteils der übrigen (Paragraph 830, ABGB) - die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Realteilung (durch Begründung von Wohnungseigentum) Voraussetzung für die Berechtigung des Zivilteilungsbegehrens ist. (T7) TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s Vgl auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083097

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.