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10Ob531/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1994 Geschäftszahl10Ob531/94; 1Ob64/04z; 3Ob278/08s NormABGB §461 RechtssatzVerpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß § 461 ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.Verpfändete unverkörperte Rechte und verpfändete Wertpapiere, die nicht von der handelsrechtlichen Sonderregelung erfaßt werden, sind gemäß Paragraph 461, ABGB unter Einschaltung des Gerichtes zu verwerten, wenn die gesicherte Forderung fällig, der Schuldner mit ihrer Erfüllung im Verzug und eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. Die Verpfändung der Forderung für sich alleine kann keinen direkten Einziehungsanspruch übertragen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/11/08 10 Ob 531/94 Veröff: SZ 67/195 TE OGH 2004/04/16 1 Ob 64/04z Vgl auch; Beisatz: Die Feilbietung des Pfands gemäß §461 ABGB "gerichtlich zu verlangen", bedeutet, dass der Pfandgläubiger eines Rechts zur unmittelbaren Pfandverwertung entbehrt, sondern vorerst mittels Klage einen Exekutionstitel erwirken muss. (T1) TE OGH 2009/03/25 3 Ob 278/08s Beisatz: Für die Verwertung eines Forderungspfandrechts gilt zwar grundsätzlich § 461 ABGB, dieser allerdings, weil es sich um keine zwingende Regelung handelt, nur, wenn eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. (T2) Beisatz: Für die Verwertung eines Forderungspfandrechts gilt zwar grundsätzlich Paragraph 461, ABGB, dieser allerdings, weil es sich um keine zwingende Regelung handelt, nur, wenn eine andere Art der Verwertung nicht rechtswirksam vereinbart ist. (T2) RechtssatznummerRS0025129

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.