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{'item': ['14Os107/94', '13Os196/97 (13Os197/97)', '13Os170/98', '12Os55/99 (12Os56/99)', '11Os53/01', '12Os1/05x', '12Os74/06h', '13Os21/08z (13Os22/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum08.11.1994 Geschäftszahl14Os107/94; 13Os196/97 (13Os197/97); 13Os170/98; 12Os55/99 (12Os56/99); 11Os53/01; 12Os1/05x; 12Os74/06h; 13Os21/08z (13Os22/08x) NormStPO §6 B; StPO §46 Abs1; StPO §56 Abs3 RechtssatzEin Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.Ein Verfolgungsantrag im Sinne Paragraph 46, Absatz eins, StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (Paragraph 6, StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen. EntscheidungstexteTE OGH 1994/11/08 14 Os 107/94 TE OGH 1998/02/11 13 Os 196/97 TE OGH 1998/12/16 13 Os 170/98 nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T1) nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne Paragraph 46, Absatz eins, StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (Paragraph 6, StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T1) TE OGH 1999/06/10 12 Os 55/99 Auch; nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. (T2); Beisatz: Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozessordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (§§ 8 f StPO) und örtlichen (§§ 51 f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (§ 56 Abs 2 StPO). (T3) Auch; nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne Paragraph 46, Absatz eins, StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (Paragraph 6, StPO) werden. (T2); Beisatz: Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozessordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (Paragraphen 8, f StPO) und örtlichen (Paragraphen 51, f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (Paragraph 56, StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (Paragraph 56, Absatz 2, StPO). (T3) TE OGH 2001/05/08 11 Os 53/01 Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T4) TE OGH 2005/02/17 12 Os 1/05x nur T2 TE OGH 2006/09/21 12 Os 74/06h Auch; Beisatz: Werden in einer Privatanklage mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität, der unter anderem für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht. (T5) TE OGH 2008/06/11 13 Os 21/08z Auch RechtssatznummerRS0096229

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.