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{'item': '9ObA201/94 (9ObA202/94); 9ObA2182/96i; 9ObA125/98f; 9ObA195/99p; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA8/05t; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA66/07g; 9Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038765 Entscheidungsdatum11.01.2024 Geschäftszahl9ObA201/94 (9ObA202/94); 9ObA2182/96i; 9ObA125/98f; 9ObA195/99p; 8ObA30/00w; 9ObA229/02w; 8ObA8/05t; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 9ObA66/07g; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 8ObA72/12i; 9ObA146/12d; 8ObA12/17y; 9ObA93/17t; 9ObA88/19k; 8ObA67/22v; 8ObS6/23z NormABGB §879 Abs1 CIIo1 B-VG Art7 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §25 Abs6 RAO §8 RechtssatzAuch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des § 8 Abs 1 und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. § 25 Abs 6 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. Paragraph 25, Absatz 6, KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-16 9 ObA 201/94 Veröff: SZ 67/203 TE OGH 1996-10-16 9 ObA 2182/96i nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. (T1) TE OGH 1998-07-08 9 ObA 125/98f nur T1; Beisatz: Beachtung des sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebotes. (T2) Beisatz: Hier: Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen - sachlich gerechtfertigt. (T3) Veröff: SZ 71/122 TE OGH 2000-01-26 9 ObA 195/99p Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 22 DO.B (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 22, DO.B (T4) TE OGH 2000-11-09 8 ObA 30/00w nur T1 TE OGH 2003-03-19 9 ObA 229/02w nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T5) TE OGH 2005-06-30 8 ObA 8/05t nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese gilt zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch für die Betriebsparteien. (T6) TE OGH 2006-05-11 8 ObA 19/06m Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2006-06-19 8 ObA 53/06m Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2008-08-20 9 ObA 66/07g nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T7) Beisatz: Hier: DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen. (T8) TE OGH 2012-02-27 9 ObA 80/11x Vgl auch; nur T5; Beisatz: In Anbetracht der Interessenwahrungspflicht der Kollektivvertragsparteien ist von einer „abgeschwächten“ Grundrechtsbindung auszugehen. (T9) Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T10) TE OGH 2012-07-26 8 ObA 98/11m nur T5 TE OGH 2012-11-27 8 ObA 72/12i Auch; nur T5 TE OGH 2013-03-19 9 ObA 146/12d Vgl auch TE OGH 2017-09-28 8 ObA 12/17y Auch TE OGH 2017-10-30 9 ObA 93/17t Auch TE OGH 2019-08-27 9 ObA 88/19k nur T7 TE OGH 2022-10-24 8 ObA 67/22v nur T5 TE OGH 2024-01-11 8 ObS 6/23z vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T11)vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Artikel römisch dreizehn, Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038765

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.