9ObA201/94 (9ObA202/94)
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1994 Geschäftszahl9ObA201/94 (9ObA202/94); 9ObA1/99h; 9ObA190/00g NormArbVG §102;
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4;
RechtssatzEine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des § 23 Abs 2 Z 4 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.Eine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß Paragraph 102, ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/11/16 9 ObA 201/94 Veröff: SZ 67/203 TE OGH 1999/03/24 9 ObA 1/99h Auch; nur: Ist in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T1) Beisatz: Wenn eine Kündigung in einer Disziplinarordnung als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist und nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden darf, sind derartige Regelungen vom Arbeitgeber zu beachten, widrigenfalls die Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist. (T2) Beisatz: Der Arbeitgeber hat durch die Selbstbeschränkung des dem Arbeitgeber nach den Normen des materiellen Rechtes zustehenden Kündigungsrechtes das in der Betriebsvereinbarung geregelte Disziplinarverfahren seinem erst rechtsgestaltenden Kündigungsausspruch vorzuschalten und die diesbezügliche Empfehlung der Disziplinarkommission abzuwarten. (T3) TE OGH 2000/10/04 9 ObA 190/00g RechtssatznummerRS0051316