9ObA219/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1994 Geschäftszahl9ObA219/94; 8ObS162/98a; 8ObS49/00i; 10Ob2/04y NormGmbHG §2 Abs1;
ZPO §235 Abs5 B1;
RechtssatzWurden die gemäß § 2 Abs 1 GmbHG "Handelnden" geklagt, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH zulässig und zweckmäßig. Dies gilt auch für den gegenteiligen Fall.Wurden die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG "Handelnden" geklagt, ist die Änderung der Parteienbezeichnung auf die GmbH zulässig und zweckmäßig. Dies gilt auch für den gegenteiligen Fall.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/11/16 9 ObA 219/94 TE OGH 1998/12/10 8 ObS 162/98a Auch; Beisatz: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T1) Veröff: SZ 71/208 TE OGH 2000/02/24 8 ObS 49/00i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2004/03/16 10 Ob 2/04y RechtssatznummerRS0039389