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OGH Rechtssatz RS0095270 (12Os144/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095270 Entscheidungsdatum04.06.2025 Geschäftszahl12Os144/94; 13Os78/03; 14Os52/05h; 13Os97/07z; 13Os182/08a; 15Os166/12v; 13Os97/13h; 15Os28/21p; 15Os97/23p; 15Os37/25t NormStGB §212 Abs1 Z1 RechtssatzBeim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis; diesfalls wird - anders als beim übrigen für die Täterschaft nach § 212 StGB in Betracht kommenden Personenkreis - der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses als typisch vorausgesetzt.Beim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis; diesfalls wird - anders als beim übrigen für die Täterschaft nach Paragraph 212, StGB in Betracht kommenden Personenkreis - der Missbrauch des Autoritätsverhältnisses als typisch vorausgesetzt.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-17 12 Os 144/94 TE OGH 2003-09-03 13 Os 78/03 Vgl auch; nur: Beim sexuellen Missbrauch (oder bei der Verleitung) durch einen Elternteil, Wahlelternteil oder Stiefelternteil oder durch den Vormund ist die Ausnützung des Autoritätsverhältnisses kein Tatbestandserfordernis. (T1) TE OGH 2005-08-09 14 Os 52/05h Auch TE OGH 2008-01-16 13 Os 97/07z Auch; Beisatz: In Betreff der Subjektqualität kommt es nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB nur auf die Eigenschaft als – hier: – Stiefvater der zur Tatzeit minderjährigen Opfer an. Eines bestimmten Rollenverständnisses bedarf es zur Tatbestandserfüllung nicht. (T2)Auch; Beisatz: In Betreff der Subjektqualität kommt es nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nur auf die Eigenschaft als – hier: – Stiefvater der zur Tatzeit minderjährigen Opfer an. Eines bestimmten Rollenverständnisses bedarf es zur Tatbestandserfüllung nicht. (T2) TE OGH 2009-04-16 13 Os 182/08a Vgl TE OGH 2013-03-20 15 Os 166/12v TE OGH 2013-11-19 13 Os 97/13h Auch TE OGH 2021-07-02 15 Os 28/21p Vgl TE OGH 2023-08-30 15 Os 97/23p vgl; Beisatz: Über das Vorliegen des besonderen Verhältnisses hinausgehender Feststellungen bedarf es daher nicht. (T3) TE OGH 2025-06-04 15 Os 37/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095270

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.