OGH Rechtssatz RS0034355 (5Ob1592/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034355 Entscheidungsdatum30.01.2025 Geschäftszahl5Ob1592/94; 5Ob55/24k NormABGB §1480 RechtssatzFür die Zukunft zugesprochene Unterhaltsbeträge (samt allfälligen Verzugszinsen als Nebenforderungen) verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-22 5 Ob 1592/94 TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k Beisatz: Für die für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt also die 30-jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden iSd § 1478 ABGB, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen aber die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Frist. (T1)Beisatz: Für die für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt also die 30-jährige Verjährungsfrist für Judikatschulden iSd Paragraph 1478, ABGB, für die in Zukunft fällig werdenden Leistungen aber die an sich für die Verjährung des Anspruchs im Gesetz vorgesehene kurze Frist. (T1) Anm: So bereits 3 Ob 157/22t.Anmerkung, So bereits 3 Ob 157/22t.
European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034355