RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037141 Entscheidungsdatum20.12.2023 Geschäftszahl1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 4Ob2310/96a; 6Ob85/00v; 7Ob146/01y; 4Ob84/05i; 10Ob118/05h; 3Ob47/07v; 6Ob252/07p; 10Ob8/12t; 1Ob25/13b; 2Ob97/13y; 1Ob202/13g; 10Ob78/14i; 5Ob74/15s; 9Ob40/15w; 8Ob122/15x; 2Ob158/17z; 9Ob63/18g; 1Ob95/19f; 4Ob184/19s; 7Ob78/22d; 10Ob54/22x; 4Ob66/23v; 1Ob171/23p NormABGB §1488 RechtssatzEs ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p Auch; nur: Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T1) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2310/96a Beisatz: Bei Wegservituten genügt es, dass durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird. (T2) TE OGH 2000-03-29 6 Ob 85/00v nur T1; Beisatz: Wenn auch das bloße Leugnen des fremden Rechts noch nicht als Errichtung eines Hindernisses qualifiziert werden kann, so kann dies hier aber in der Unterlassung der für das Wohnen unbedingt erforderlichen Instandsetzung erblickt werden. (T3) TE OGH 2001-07-31 7 Ob 146/01y Auch TE OGH 2005-07-12 4 Ob 84/05i TE OGH 2005-11-08 10 Ob 118/05h Auch; nur: Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. (T4) Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T5) TE OGH 2007-05-23 3 Ob 47/07v Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Begriff der Widersetzlichkeit des Verpflichteten vereint naturgemäß eine physische Komponente, nämlich die Widersetzungshandlung, welche für den Berechtigten wahrnehmbar und manifest sein muss, und eine zeitliche, nämlich im Unterschied zu einer bloß vorübergehenden Störung. (T6) TE OGH 2007-12-12 6 Ob 252/07p Auch TE OGH 2012-03-13 10 Ob 8/12t Auch; Beis wie T5 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b Auch; nur T1 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 97/13y Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse (vgl RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7)Beisatz: Dass sich der Verpflichtete der tatsächlichen Ausübung der Dienstbarkeit widersetzen müsse vergleiche RIS‑Justiz RS0034271; RS0034394), ist nach der neueren Judikatur nicht mehr erforderlich. (T7) TE OGH 2013-12-19 1 Ob 202/13g Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2014-12-16 10 Ob 78/14i Beis wie T7 TE OGH 2015-06-19 5 Ob 74/15s Auch TE OGH 2015-07-29 9 Ob 40/15w Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2016-02-19 8 Ob 122/15x Auch; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2018-05-16 2 Ob 158/17z nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd § 1488 ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8)nur T1; Beisatz: Hier: Widersetzungshandlung iSd Paragraph 1488, ABGB durch verwaltungsbefugten Erben. (T8) TE OGH 2018-09-27 9 Ob 63/18g Auch TE OGH 2019-06-25 1 Ob 95/19f Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Räumliche Eingrenzung eines mit einem Wasserleitungsrecht verbundenen Wegerechts (Fahrrechts) infolge der nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist eingetretenen Freiheitsersitzung. (T9) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 184/19s Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10)Beisatz: Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist ein Fall der Verjährung einer bestehenden Dienstbarkeit. (T10) TE OGH 2022-05-25 7 Ob 78/22d Beisatz: Hier: Aufstellen von fest mit dem Boden verbundenen Dreiecksständern im Abstand von zwei Metern, sodass ein Passieren der beiden Hindernisse nur für einspurige Fahrzeuge sowie für mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite bis 1,80 m und einer Länge bis 4,30 m möglich war. (T11) TE OGH 2022-12-13 10 Ob 54/22x Vgl; nur T1 TE OGH 2023-05-31 4 Ob 66/23v Beisatz wie T1: Hier: Parken des KFZ auf dem Servitutsweg durch den Servitutsbelasteten (T12) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 171/23p vgl; Beisatz wie T7 Anm: vgl RS0134632Anmerkung, vergleiche RS0134632 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037141
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.