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{'item': '7Ob29/94; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081070 Entscheidungsdatum22.10.2025 Geschäftszahl7Ob29/94; 7Ob26/95; 7Ob119/04g; 7Ob220/13y; 7Ob245/13z; 7Ob184/14f; 7Ob171/14v; 7Ob97/15p; 7Ob182/15p; 7Ob189/16v; 7Ob37/17t; 7Ob126/17f; 7Ob145/17z; 7Ob13/18i; 7Ob125/18k; 7Ob243/18p; 7Ob86/19a; 7Ob47/21v; 7Ob53/21a; 9Ob45/21i; 7Ob7/22p; 7Ob158/22v; 7Ob87/23d; 7Ob21/24z; 7Ob55/24z; 7Ob172/24f; 7Ob144/25i NormABH 1989 Art10 ABH 1984 Art17 Abs1 lita ABH 1995 Art10 ABHG 2007 Art8 ABWH/RV 06.2016 Art7 HHE 2013 Art12 Haushaltsversicherung Art 10 ABHHaushaltsversicherung Artikel 10, ABH RechtssatzFür das Vorliegen einer "Gefahr des täglichen Lebens" ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-23 7 Ob 29/94 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 26/95 nur: Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. (T1) Beisatz: Für die von der Haftpflichtversicherung erfaßten Risiken ist es geradezu typisch, daß ihnen eine leichte oder sogar grobe Fahrlässigkeit zugrundeliegt. (T2) TE OGH 2004-05-26 7 Ob 119/04g TE OGH 2013-12-11 7 Ob 220/13y Beisatz: Hier: Ehrenamtliche Mitarbeit bei Vereinsveranstaltung ‑ Hilfe beim Abmontieren der Lautsprecherboxen mittels Hubstaplers. (T3) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 245/13z Beisatz: Hier: Raufhandel eines 18-jährigen Burschen mit einem anderen in einer Diskothek, wobei er unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt; „Gefahr des täglichen Lebens“ verneint. (T4) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 184/14f TE OGH 2014-11-26 7 Ob 171/14v Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Art 10.5 ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T5)Beisatz: Es ist daher davon auszugehen, dass für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine Hochgebirgstour zur Sportausübung und damit nach Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens zählt. (T5) Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Art 10.5 ABH 2002 aus. (T6)Beisatz: Auch der Anführer einer Gruppe von Bergsteigern übt daher einen bedingungsgemäß zu den Gefahren des täglichen Lebens zählenden Sport im Sinn des Artikel 10 Punkt 5, ABH 2002 aus. (T6) Veröff: SZ 2014/118 TE OGH 2015-06-10 7 Ob 97/15p TE OGH 2015-11-19 7 Ob 182/15p Beisatz: Keine Gefahr des täglichen Lebens, wenn eine Verletzung eintritt, weil sich eine vehement bedrängte Frau gegen den Versicherungsnehmer wehrt. (T7) TE OGH 2016-10-13 7 Ob 189/16v Beisatz: Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird. (T8) TE OGH 2017-09-21 7 Ob 37/17t Beis wie T2 TE OGH 2017-09-21 7 Ob 126/17f Beisatz: Hier: Umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden eines KFZ gehören (vertretbar beurteilt) nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T9) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 145/17z TE OGH 2018-02-21 7 Ob 13/18i Beisatz: Hier: Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens. (T10) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 125/18k TE OGH 2019-01-30 7 Ob 243/18p Beisatz: Hier: Tötung in Notwehrüberschreitung. (T11) TE OGH 2019-05-29 7 Ob 86/19a Beisatz: Ob eine Gefahr des täglichen Lebens vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. (T12) TE OGH 2021-03-24 7 Ob 47/21v TE OGH 2021-06-23 7 Ob 53/21a Beisatz: Hier: Zerkratzen von Lack mehrerer Kraftfahrzeuge in einem Zeitraum von zumindest 2 Wochen. (T13) TE OGH 2021-09-02 9 Ob 45/21i Beisatz: Hier: Todesdrohung in zurechnungsunfähigem Zustand unter gleichzeitigem Hantieren mit einem Taschenmesser in Folge einer schweren akuten Belastungsreaktion auf ein traumatisches Ereignis vertretbar als keine Gefahr des täglichen Lebens beurteilt. (T14) TE OGH 2022-04-28 7 Ob 7/22p Vgl; Beisatz: Hier: Stark alkoholisierter Radfahrer fährt in der Nacht ohne Licht auf Straße statt Radweg und ohne Handzeichen plötzlich nach links – keine Gefahr des täglichen Lebens. (T15) TE OGH 2022-11-09 7 Ob 158/22v Beisatz: Hier: Wasseraustritt in Folge Verrücken einer Cafémaschine. (T16) TE OGH 2023-06-28 7 Ob 87/23d Beisatz: Hier: Mitnehmen einer Waffe in eine fremde Wohnung, Manipulieren an dieser Waffe nach Konsum von Alkohol, Übersehen einer scharfen Patrone und letztlich Betätigen des Abzugs in einer Wohnung voller Menschen, woraufhin ein Mitbewohner im Brustbereich getroffen und schwer verletzt wird. (T17) TE OGH 2024-03-06 7 Ob 21/24z Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen vertraten – nicht korrekturbedürftig –, dass selbst unter Berücksichtigung der Äußerung des Ex-Freundes, der mitversicherte Lebensgefährte der Klägerin solle verschwinden, das Verhalten des Lebensgefährten, dem Ex-Freund – bei einer weiteren Begegnung 15 Minuten später – völlig unvermutet mit den Worten „Tschüss du Arschloch“ eine Ohrfeige zu versetzen, wodurch der Ex-Freund zu Sturz kam und sich einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens sei, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerate. (T18) TE OGH 2024-04-17 7 Ob 55/24z Beisatz: Hier: Nicht korrekturbedürftige Verneinung einer Gefahr des täglichen Lebens: Der Kläger stellte bei einer Grillfeier einen mit Benzin und Alkohol gefüllten Kochtopf auf eine auf einer Feuerschale befindliche Holztüre in ein brennendes Lagerfeuer. Eine sich in der Folge entwickelnde Stichflamme erfasste eine der Anwesenden. Sie erlitt dadurch Verbrennungen zweiten Grades. (T19) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 172/24f TE OGH 2025-10-22 7 Ob 144/25i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081070

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