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{'item': '7Ob39/94; 7Ob147/03y; 7Ob74/05s; 9ObA104/05t; 7Ob260/05v; 7Ob234/06x; 7Ob290/06g; 7Ob53/07f; 7Ob84/08s; 7Ob123/09b; 7Ob111/09p; 7Ob39/11b; 7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080792 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl7Ob39/94; 7Ob147/03y; 7Ob74/05s; 9ObA104/05t; 7Ob260/05v; 7Ob234/06x; 7Ob290/06g; 7Ob53/07f; 7Ob84/08s; 7Ob123/09b; 7Ob111/09p; 7Ob39/11b; 7Ob67/12x; 7Ob38/12g; 7Ob192/13f; 7Ob184/14f; 5Ob21/16y; 7Ob96/16t; 7Ob22/17m; 7Ob206/16v; 7Ob176/17h; 7Ob47/19s; 2Ob1/21t; 7Ob220/20h; 7Ob111/21f; 7Ob69/22f; 1Ob3/24h; 7Ob131/24a NormU500 AUB Art 27 Abs2U500 AUB Artikel 27, Abs2 VersVG §74 VersVG §75 RechtssatzBei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen.Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung; es handelt sich um eine Art gesetzliche Treuhandverhältnis. Der Versicherte kann daher nicht über seine Ansprüche verfügen oder sie gerichtlich geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-23 7 Ob 39/94 Veröff: SZ 67/213 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 147/03y Auch; Veröff: SZ 2003/86 TE OGH 2005-09-02 7 Ob 74/05s Auch; Beisatz: Als Verfügung im Sinne des Gesetzes ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. (T1) Beisatz: Ersatz des Schadens, der durch (abrede-)treuwidrige Ausübung des Kündigungsrechtes durch den Versicherten dem Rechtsnachfolger des Versicherungsnehmers entstand. (T2) TE OGH 2005-09-30 9 ObA 104/05t Auch TE OGH 2006-05-10 7 Ob 260/05v Auch; Beisatz: Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern. (T3) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 234/06x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar) (T4) TE OGH 2007-01-31 7 Ob 290/06g Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T5) TE OGH 2007-03-28 7 Ob 53/07f Auch; nur: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. (T6)Auch; nur: Bei einer Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der Paragraphen 74, ff VersVG hat der Versicherungsnehmer das formelle Verfügungsrecht über die sachlich dem Versicherten zustehende Forderung. (T6) Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T7)Beisatz: Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach Paragraph 176, Absatz 2, VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten. (T7) TE OGH 2008-09-11 7 Ob 84/08s Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will. (T8) TE OGH 2009-07-08 7 Ob 123/09b Auch; Veröff: SZ 2009/90 TE OGH 2009-09-30 7 Ob 111/09p Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8 TE OGH 2011-04-27 7 Ob 39/11b Auch TE OGH 2012-05-09 7 Ob 67/12x Auch; Beisatz: Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines unechten Vertrags zu Gunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht; P. Bydlinski in KBB³ § 881 Rz 1). (T9)Auch; Beisatz: Die Versicherung für fremde Rechnung entspricht damit eher dem Modell eines unechten Vertrags zu Gunsten Dritter (von diesem wird gesprochen, wenn kein eigenständiger Anspruch des Dritten [Versicherten] selbst gegen den Versprechenden [Versicherer] entsteht; P. Bydlinski in KBB³ Paragraph 881, Rz 1). (T9) Beisatz: Dass dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht (Art 27 Abs 2 U500 AUB), bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben. (T10) Beisatz: Begehrt der ‑ nach den Verischerungsbedingungen allein verfügungsberechtigte ‑ Versicherungsnehmer im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen (vgl 9 ObA 178/02w). § 234 ABGB kann nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der gesetzliche Vertreter eine 10.000 EUR übersteigende Zahlung an das minderjährige Kind entgegennimmt und darüber quittiert. Der Versicherungsnehmer schreitet aber nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Versicherten ein. (T11)Beisatz: Dass dem Versicherungsnehmer die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich zusteht (Artikel 27, Absatz 2, U500 AUB), bedeutet seine unbeschränkte Verfügungsbefugnis nach außen. Er kann nicht nur Leistungsansprüche geltend machen und über sie verfügen, sondern auch alle Gestaltungsrechte wie etwa Kündigung, Anfechtung, Rücktritt ausüben. (T10) Beisatz: Begehrt der ‑ nach den Verischerungsbedingungen allein verfügungsberechtigte ‑ Versicherungsnehmer im eigenen Namen die Versicherungsleistung für seinen mitversicherten minderjährigen Sohn an sich, kann die beklagte Versicherung ohne weitere Voraussetzungen mit schuldbefreiender Wirkung die Zahlung an den Versicherungsnehmer vornehmen vergleiche 9 ObA 178/02w). Paragraph 234, ABGB kann nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung voraussetzt, dass der gesetzliche Vertreter eine 10.000 EUR übersteigende Zahlung an das minderjährige Kind entgegennimmt und darüber quittiert. Der Versicherungsnehmer schreitet aber nicht als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Versicherten ein. (T11) TE OGH 2012-05-09 7 Ob 38/12g Auch; Beisatz: Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es insofern gar nicht, als der Versicherte ja gemäß § 75 Abs 1 VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich nicht um eine „echte“ Abtretung, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer ‑ wie hier ‑, dass eine Zession ausgeschlossen ist, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. (T12)Auch; Beisatz: Eine Abtretung des Versicherungsanspruchs an den Fremdversicherten gibt es insofern gar nicht, als der Versicherte ja gemäß Paragraph 75, Absatz eins, VersVG Gläubiger des Anspruchs ist. Überträgt der Versicherungsnehmer seine Rechte an den Versicherten, handelt es sich nicht um eine „echte“ Abtretung, sondern um einen Verzicht auf die Verfügungsrechte zugunsten des Versicherten. Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer ‑ wie hier ‑, dass eine Zession ausgeschlossen ist, wird in der Regel anzunehmen sein, dass auch dieser Verzicht des Versicherungsnehmers ausgeschlossen ist. (T12) Beisatz: Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer. (T13) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 192/13f TE OGH 2014-11-26 7 Ob 184/14f TE OGH 2016-03-22 5 Ob 21/16y Vgl auch TE OGH 2016-09-28 7 Ob 96/16t Auch; Beisatz: Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten. (T14) Beis wie T9 TE OGH 2017-05-17 7 Ob 22/17m Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 206/16v TE OGH 2017-11-29 7 Ob 176/17h TE OGH 2019-08-28 7 Ob 47/19s Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2021-04-29 2 Ob 1/21t vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 Anm: Veröff: SZ 2021/43Anmerkung, Veröff: SZ 2021/43 TE OGH 2021-05-26 7 Ob 220/20h Beis wie T8; Beisatz: Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung. (T15) TE OGH 2021-09-15 7 Ob 111/21f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bauwesenversicherung. (T16) TE OGH 2022-06-29 7 Ob 69/22f Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Transportversicherung. (T17) TE OGH 2024-04-08 1 Ob 3/24h Beisatz wie T3; Beisatz wie T9 Beisatz: Hier: Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin einer Gebäudeversicherung. (T18) TE OGH 2024-10-23 7 Ob 131/24a nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080792

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.