RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058853 Entscheidungsdatum23.11.1994 Geschäftszahl10ObS176/94; 10ObS8/95; 6Ob334/99g; 7Ob323/99x; 7Ob124/06w; 10ObS172/10g; 10ObS20/11f; 10ObS87/11h; 10ObS181/10f; 2Ob12/14z NormFrG §10 Abs3 Z2 RechtssatzSinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Es kann nämlich nicht Sinn der Patronatserklärung sein, eine Gebietskörperschaft oder auch einen Sozialversicherungsträger von gesetzlich gebührenden Ansprüchen zu entlasten. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-23 10 ObS 176/94 Veröff: SZ 67/214 TE OGH 1995-01-31 10 ObS 8/95 TE OGH 2000-02-24 6 Ob 334/99g nur: Sinn und Zweck der Patronatserklärung, die gegenüber der Aufenthaltsbehörde abzugeben ist, ist die Sicherung jener Kosten, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten. (T1) Beisatz: Zu denen zählen auch Pflegegebühren öffentlicher Krankenanstalten. (T2) Beisatz: Die übernommene Verpflichtung bestehe nur subsidiär. (T3) Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T4)Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T4) TE OGH 2000-02-23 7 Ob 323/99x nur T1; Beisatz: Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Verpflichtungserklärung, deren ausdrücklicher Annahme es durch den Bund nicht bedarf. (T5); Veröff: SZ 73/36 TE OGH 2006-06-21 7 Ob 124/06w nur T1; Beisatz: Die hier auszulegende Patronatserklärung erstreckt sich nur auf Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Aufenthalt, zu dem der „Patron" eingeladen hat, auflaufen. (T6) Beisatz: Hier: Tir SHG. (T7) TE OGH 2011-07-21 10 ObS 172/10g Auch; Veröff: SZ 2011/95 TE OGH 2011-07-21 10 ObS 20/11f Vgl auch TE OGH 2011-08-30 10 ObS 87/11h Vgl auch TE OGH 2011-08-30 10 ObS 181/10f Vgl auch TE OGH 2015-01-21 2 Ob 12/14z Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz kann für Verpflichtungserklärungen im Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 FPG 2005 idF BGBl I 2005/100 keine uneingeschränkte Geltung (mehr) beanspruchen. (T8)Vgl aber; Beisatz: Dieser Rechtssatz kann für Verpflichtungserklärungen im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 6, FPG 2005 in der Fassung BGBl I 2005/100 keine uneingeschränkte Geltung (mehr) beanspruchen. (T8) Beisatz Hier: Leistungen an die Stiefmutter des Beklagten in Erfüllung eines erst nach der Einreise in das Bundesgebiet durch Stellung eines Asylantrags entstandenen gesetzlichen Anspruchs auf Grundversorgung. (T9); Veröff: SZ 2015/4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058853
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.