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{'item': ['10ObS241/94', '10ObS99/95', '10ObS2024/96m', '10ObS2206/96a', '10ObS2275/96y', '10ObS149/97b', '10ObS135/98w', '10ObS252/98a', '10ObS316/98

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086434 Entscheidungsdatum23.11.1994 Geschäftszahl10ObS241/94; 10ObS99/95; 10ObS2024/96m; 10ObS2206/96a; 10ObS2275/96y; 10ObS149/97b; 10ObS135/98w; 10ObS252/98a; 10ObS316/98p; 10ObS36/99p; 10ObS153/99v; 10ObS42/01a; 10ObS423/01f; 10ObS283/02v; 10ObS257/02w; 10ObS28/04x; 10ObS23/06i; 10ObS32/08s; 10ObS57/08t; 10ObS40/08t; 10ObS204/09m; 10ObS24/16a; 10ObS8/18a NormGSVG §133 Abs2 Rechtssatz§ 133 Abs 2 GSVG in der Fassung der

  1. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht.Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der
  2. Nov (BGBl 1993/336) lässt bei der Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit von Kleingewerbebetreibenden nur mehr eine qualifizierte Verweisung zu, wie dies bei unselbständig Erwerbstätigen schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-23 10 ObS 241/94 TE OGH 1995-06-20 10 ObS 99/95 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2024/96m TE OGH 1996-07-16 10 ObS 2206/96a TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2275/96y TE OGH 1997-05-22 10 ObS 149/97b Auch; nur: Ein Tätigkeitsschutz besteht jedoch zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr nicht. (T1) TE OGH 1998-04-14 10 ObS 135/98w nur T1 TE OGH 1998-08-18 10 ObS 252/98a Vgl auch; nur T1 TE OGH 1998-10-13 10 ObS 316/98p nur T1 TE OGH 1999-02-18 10 ObS 36/99p Vgl auch; nur T1 TE OGH 1999-11-09 10 ObS 153/99v Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001-03-06 10 ObS 42/01a Auch TE OGH 2002-01-15 10 ObS 423/01f Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG wird ein Berufsschutz, nicht aber ein sogenannter "Tätigkeitsschutz" gewährt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG wird ein Berufsschutz, nicht aber ein sogenannter "Tätigkeitsschutz" gewährt. (T2) TE OGH 2002-09-17 10 ObS 283/02v Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-10-22 10 ObS 257/02w Auch TE OGH 2004-03-16 10 ObS 28/04x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2006-03-07 10 ObS 23/06i TE OGH 2008-04-01 10 ObS 32/08s Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2008-06-26 10 ObS 57/08t Auch; nur T1 TE OGH 2008-06-10 10 ObS 40/08t Vgl auch TE OGH 2010-01-19 10 ObS 204/09m auch; Beisatz: Dem Versicherten wird nach ständiger Rechtsprechung ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T3)auch; Beisatz: Dem Versicherten wird nach ständiger Rechtsprechung ein Berufsschutz, nicht aber ein Tätigkeitsschutz gewährt. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen. (T3) TE OGH 2016-03-15 10 ObS 24/16a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-20 10 ObS 8/18a Vgl auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086434

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.