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OGH Rechtssatz RS0030286 (6Ob641/94)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0030286 Entscheidungsdatum24.11.1994 Geschäftszahl6Ob641/94; 7Ob256/98t; 2Ob215/10x; 10Ob52/14s NormABGB §1041 CIII; MRG §34 Abs2 RechtssatzSoweit eine im Sinne des § 34 Abs 2 MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB ausgeschlossen.Soweit eine im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, MRG gesetzlich angeordnete Fortgeltung mietvertraglicher Regelungen reicht, ist ein Verwendungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB ausgeschlossen.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-24 6 Ob 641/94 TE OGH 1998-09-30 7 Ob 256/98t Beisatz: Im Anwendungsbereich des § 34 Abs 2 MRG ist demnach ein den vertraglichen Mietzins übersteigendes Benützungsentgelt gegen den Mieter ausgeschlossen; in einer solchen Höhe kann - bei Verschulden des mit der Rückstellung säumigen Mieters - nur ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. (T1)Beisatz: Im Anwendungsbereich des Paragraph 34, Absatz 2, MRG ist demnach ein den vertraglichen Mietzins übersteigendes Benützungsentgelt gegen den Mieter ausgeschlossen; in einer solchen Höhe kann - bei Verschulden des mit der Rückstellung säumigen Mieters - nur ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden. (T1) TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl; Beisatz: Kommt die Fiktion gemäß § 34 Abs 2, § 35 Abs 1 MRG zum Tragen, hat der Vermieter für deren Dauer weiterhin Anspruch auf den vertraglichen Mietzins, für die Zeit einer allfälligen weiteren titellosen Benützung auf Zahlung eines auf § 1041 ABGB gestützten Benützungsentgelts. (T2); Auch Beis wie T1Vgl; Beisatz: Kommt die Fiktion gemäß Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins, MRG zum Tragen, hat der Vermieter für deren Dauer weiterhin Anspruch auf den vertraglichen Mietzins, für die Zeit einer allfälligen weiteren titellosen Benützung auf Zahlung eines auf Paragraph 1041, ABGB gestützten Benützungsentgelts. (T2); Auch Beis wie T1 Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2014-10-21 10 Ob 52/14s Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030286

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.