RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070562 Entscheidungsdatum14.11.2024 Geschäftszahl5Ob100/94; 5Ob13/95; 5Ob2119/96w; 5Ob2149/96g; 5Ob2319/96g; 5Ob276/97t; 5Ob277/97i; 5Ob271/97g; 5Ob193/99i; 5Ob146/00g; 5Ob231/00g; 5Ob220/00i; 5Ob15/01v; 5Ob155/01g; 5Ob32/02w; 5Ob132/02a; 5Ob145/02p; 5Ob17/03s; 5Ob67/03v; 5Ob55/07k; 5Ob40/07d; 5Ob207/07p; 5Ob9/09y; 5Ob42/09a; 5Ob272/09z; 5Ob193/09g; 5Ob7/10f; 5Ob187/10a; 5Ob19/12y; 5Ob247/12b; 5Ob113/14z; 5Ob57/14i; 5Ob143/14m; 5Ob148/18b; 5Ob40/18w; 5Ob200/18z; 5Ob169/19t; 5Ob178/21v; 5Ob6/22a; 5Ob13/22f; 5Ob130/23p; 5Ob158/24g NormMRG §37 Abs1 Z5 MRG §37 Abs1 Z8 MRG §37 Abs1 Z12 MRG §37 Abs3 WEG 2002 §52 Abs1 Z3 WEG 2002 §52 Abs2 RechtssatzAn die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 und 12 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-29 5 Ob 100/94 TE OGH 1995-01-31 5 Ob 13/95 Beisatz: Es reicht für eine sachliche Erledigung aus, wenn das Begehren im Zusammenhang mit dem Sachvorbringen wenigstens erkennbar ist. (T1) TE OGH 1996-08-27 5 Ob 2119/96w Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß § 37 Abs 1 Z 11 MRG. (T2)Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG. (T2) TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2149/96g Beisatz: Deswegen steht eine nicht auch die Feststellung von Überschreitungsbeträgen einbeziehende Formulierung des Sachantrags der Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des § 34 Abs 4 MRG nicht entgegen. (T3)Beisatz: Deswegen steht eine nicht auch die Feststellung von Überschreitungsbeträgen einbeziehende Formulierung des Sachantrags der Schaffung eines Rückforderungstitels im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, MRG nicht entgegen. (T3) TE OGH 1996-12-10 5 Ob 2319/96g Beisatz: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird; aus einer unrichtigen oder unklaren Berechnung des Rückforderungsanspruches kann jedoch keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass dem Hauptmietzinsüberprüfungsantrag die Schlüssigkeit oder Bestimmtheit fehlt. (T4) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 276/97t Beis wie T4 nur: Es genügt, wenn das Verfahrensziel konkret umschrieben wird. (T5) TE OGH 1997-09-16 5 Ob 277/97i Beis wie T5 TE OGH 1998-03-24 5 Ob 271/97g Beis wie T5 TE OGH 1999-07-13 5 Ob 193/99i Beis wie T1 TE OGH 2000-07-15 5 Ob 146/00g Auch; Beisatz: Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T6); Beisatz: Das gilt insbesondere für ein auf § 6 Abs 1 MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb ist es für einen Antrag des Mieters nach § 6 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG ausreichend, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält. Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchsgrundlagen und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann. (T7)Auch; Beisatz: Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Mietrechtsverfahren. (T6); Beisatz: Das gilt insbesondere für ein auf Paragraph 6, Absatz eins, MRG gestütztes Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten, weil der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerkt und mangels genauer Kenntnis ihres genauen Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten kann, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig sind. Deshalb ist es für einen Antrag des Mieters nach Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG ausreichend, wenn er die vorzunehmenden Arbeiten nur nach ihrer Art bezeichnet und die Detaillierung des dem Vermieter zu erteilenden Instandhaltungsauftrags den Ergebnissen eines von der Schlichtungsstelle bzw vom Gericht einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehält. Es geht hier nicht um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, sondern um die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchsgrundlagen und Entscheidungsgrundlagen, die der Mieter zunächst nicht liefern kann. (T7) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 231/00g Auch; Beis wie T1; Beisatz: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem Außerstreitverfahren nach den Wohnrechtsgesetzen sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T8) TE OGH 2001-03-13 5 Ob 220/00i Beisatz: Im Fall eines Antrags nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 9 MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt (hier: Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung) kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. (T9)Beisatz: Im Fall eines Antrags nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, MRG in Verbindung mit Paragraph 9, MRG, womit der Mieter eine Verbesserung des Mietgegenstandes anstrebt (hier: Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Vermieters zu einer vom Mieter auf seine Kosten beabsichtigten wesentlichen Verbesserung) kann dem Mieter nicht zugemutet werden, vor Einleitung eines außerstreitigen Verfahrens durch Anrufung der Schlichtungsstelle ein Sachverständigengutachten einzuholen und alle denkbaren baurechtlichen Probleme bis ins Letzte klären zu lassen. (T9) TE OGH 2001-02-27 5 Ob 15/01v nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T10); Beisatz: In allen Verfahren, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sachanträgen zu stellen. (T11); Beisatz: Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben; Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. (T12); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG. (T13)nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T10); Beisatz: In allen Verfahren, die den Regeln des Paragraph 37, Absatz 3, MRG unterliegen, sind keine allzu strengen Anforderungen an die Bestimmtheit von Sachanträgen zu stellen. (T11); Beisatz: Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar, das heißt das Verfahrensziel klar umschrieben ist. Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben; Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben. (T12); Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren nach Paragraph 25, Absatz eins, HeizKG. (T13) TE OGH 2001-11-13 5 Ob 155/01g Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nach Einholung des Sachverständigengutachtens hat das Gericht den Antragsteller zur Präzisierung seines Begehrens anzuleiten. (T14) TE OGH 2002-03-12 5 Ob 32/02w Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der durch das
- WÄG eingeführten Regelung des § 16 Abs 8 MRG besteht bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T15); Beisatz: Im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses ist - wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde - das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet. (T16)Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der durch das
- WÄG eingeführten Regelung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG besteht bei Beurteilung des Umfangs eines Feststellungsbegehrens im Verfahren außer Streit die Notwendigkeit, innerhalb der dreijährigen Frist gestellte Mietzinsüberprüfungsanträge nicht kleinlich nach ihrem Wortlaut, sondern so auszulegen, dass nach Möglichkeit - im Rahmen des äußersten Wort- und Bedeutungssinns des Begehrens - eine Überprüfung der gesetzlichen Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses im sachlich notwendigen Umfang gewährleistet werden kann. (T15); Beisatz: Im Begehren auf Feststellung der Überschreitung des zulässigen Mietzinses durch Vorschreibung (Vereinbarung) eines bestimmten Hauptmietzinses ist - wenn dieses Begehren nicht auf bestimmte Monate eingeschränkt wurde - das Begehren um Feststellung der gesetzlichen (Un)Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses beinhaltet. (T16) TE OGH 2002-06-11 5 Ob 132/02a Vgl auch; Beis ähnlich wie T15 TE OGH 2002-10-15 5 Ob 145/02p Vgl auch; Beisatz: Es ist vertretbar, einen "Antrag auf Herabsetzung des vom Antragsteller für die Wohnung ... bezahlten bzw zu bezahlenden Hauptmietzinses auf die gesetzliche Höhe" für nicht hinreichend bestimmt zu werten, wenn weder der vereinbarte noch der zuletzt vorgeschriebene Hauptmietzins bezeichnet sind, noch Zinstermine, Überschreitungszeiträume etc genannt werden. (T17) TE OGH 2003-02-11 5 Ob 17/03s Auch; Beisatz: Ein Sachantrag - insbesondere ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - ist möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen. (T18)Auch; Beisatz: Ein Sachantrag - insbesondere ein Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - ist möglichst großzügig und erfolgsorientiert auszulegen. (T18) TE OGH 2003-04-08 5 Ob 67/03v nur T10 TE OGH 2007-05-08 5 Ob 55/07k Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 24 Abs 6 WEG
- (T19); Veröff: SZ 2007/67Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG
- (T19); Veröff: SZ 2007/67 TE OGH 2007-06-04 5 Ob 40/07d Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für Außerstreitverfahren nach § 25 HeizKG. (T20)Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Das gilt auch für Außerstreitverfahren nach Paragraph 25, HeizKG. (T20) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 207/07p Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T21); Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T22)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG. (T21); Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T22) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 9/09y nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T23); Beis wie T12 nur: Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben. (T24)nur: An die Bestimmtheit eines Begehrens in einem außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. (T23); Beis wie T12 nur: Auch die Möglichkeiten einer Berichtigung der Parteienbezeichnung sind großzügig zu handhaben. (T24) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 42/09a Auch; Beisatz: Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind. (T25); Bem: Hier: Antrag nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 iVm §§ 30 Abs 1 Z 1, 28 Abs 1 Z 1 WEG
- (T26)Auch; Beisatz: Die Festlegung der Details der Ausführung der durchzuführenden, ihrer Art nach hinreichend deutlich definierten Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG ist nicht erforderlich, wenn die möglichen Varianten aus technischen Gründen begrenzt und überdies nur von Fachleuten beurteilbar sind. (T25); Bem: Hier: Antrag nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins, 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG
- (T26) TE OGH 2010-03-25 5 Ob 272/09z Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd §§ 39, 40 MRG vorgesehen ist (so schon 5 Ob 93/07y). (T27); Beisatz: Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige ‑ Bezeichnung nicht. (T28); Bem: Hier: Amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin von den individuellen Wohnungseigentümern auf die Eigentümergemeinschaft. (T29); Veröff: SZ 2010/33Auch; Beis ähnlich wie T24; Beisatz: Im neuen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren ist in Fällen, in denen sich der Antrag seinem Sachvorbringen nach eindeutig gegen eine Person in ihrer bestimmten Eigenschaft richtet, eine jederzeitige Änderung der ursprünglich unrichtig bezeichneten Partei ohne formelle Beschlussfassung darüber zulässig. Dies gilt jedenfalls in jenen wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, für die nicht eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte nach vorheriger Anrufung der Schlichtungsstelle iSd Paragraphen 39, 40, MRG vorgesehen ist (so schon 5 Ob 93/07y). (T27); Beisatz: Aus einem Antrag muss sich nur genau bestimmen lassen, wer gegen wen ein Recht geltend macht, insofern schadet auch eine andere - wenn auch unrichtige ‑ Bezeichnung nicht. (T28); Bem: Hier: Amtswegige Berichtigung der Parteibezeichnung der Antragstellerin von den individuellen Wohnungseigentümern auf die Eigentümergemeinschaft. (T29); Veröff: SZ 2010/33 TE OGH 2010-04-20 5 Ob 193/09g Vgl; Beis wie T13; Beis wie T20 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 7/10f Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung, ob ein Beschluss im Rahmen des Verfahrensgegenstands im Sinne des § 36 Abs 4 AußStrG liegt. (T30)Vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung, ob ein Beschluss im Rahmen des Verfahrensgegenstands im Sinne des Paragraph 36, Absatz 4, AußStrG liegt. (T30) TE OGH 2010-10-21 5 Ob 187/10a vgl; Beisatz ähnlich wie T7; Beisatz ähnlich wie T9; Beisatz ähnlich wie T25; Beisatz wie T14 Beisatz: Es genügt, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, das heißt, das Verfahrensziel klar umschrieben und die Art der vorzunehmenden Arbeiten bezeichnet ist. Die Detaillierung kann dann den Ergebnissen eines einzuholenden Sachverständigengutachtens vorbehalten werden. (T31) Beisatz: Eine solche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs‑ und Entscheidungsgrundlagen steht jedem Antragsteller in Verfahren zu, die den Regeln des § 37 Abs 3 MRG unterliegen und ist daher keineswegs auf Mieter als Antragsteller zu beschränken. (T32)Beisatz: Eine solche Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Klarstellung von Anspruchs‑ und Entscheidungsgrundlagen steht jedem Antragsteller in Verfahren zu, die den Regeln des Paragraph 37, Absatz 3, MRG unterliegen und ist daher keineswegs auf Mieter als Antragsteller zu beschränken. (T32) Bemerkung: Hier: Begehren nach § 37 Abs 1 Z 5 (iVm § 8 Abs 2 und 3) MRG. (T33)Bemerkung: Hier: Begehren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und 3) MRG. (T33) TE OGH 2012-04-24 5 Ob 19/12y Beis wie T8; Beis wie T14 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 247/12b Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T25; Auch Beis wie T14; Auch Beis wie T31 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 113/14z Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft. (T34) TE OGH 2014-07-25 5 Ob 57/14i Auch; Beisatz: Das wird bei einem auf Durchführung von Erhaltungarbeiten gerichteten Antrag damit begründet, dass der Mieter oft nur oberflächliche Schäden bemerke und mangels genauer Kenntnis ihres Umfangs und ihrer Ursachen nur vermuten könne, welche Arbeiten zur Schadensbehebung notwendig seien. (T35) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 143/14m Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T22; Beis wie T25 TE OGH 2018-11-06 5 Ob 148/18b TE OGH 2018-11-06 5 Ob 40/18w Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T31 TE OGH 2018-12-13 5 Ob 200/18z Beis wie T5; Beis wie T12 TE OGH 2020-05-27 5 Ob 169/19t Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T25 Anm: Veröff: SZ 2020/48Anmerkung, Veröff: SZ 2020/48 TE OGH 2021-11-15 5 Ob 178/21v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 6/22a Vgl; Beis wie T22 TE OGH 2022-11-02 5 Ob 13/22f Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T27 TE OGH 2023-11-23 5 Ob 130/23p TE OGH 2024-11-14 5 Ob 158/24g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070562