RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029344 Entscheidungsdatum16.09.2025 Geschäftszahl5Ob134/94; 5Ob126/94; 5Ob30/00y; 5Ob145/08x; 3Ob28/09b; 6Ob238/09g; 5Ob190/09s; 5Ob4/10i; 5Ob48/13i; 4Ob160/13b; 5Ob80/14x; 9Ob61/16k; 4Ob67/17g; 6Ob165/16g; 6Ob135/24g NormAußStrG §2 Abs2 Z5 F2 AußStrG 2005 §13 AußStrG 2005 §31 FBG §15 Abs1 MRG §37 RechtssatzDie im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.Die im außerstreitigen Verfahren (hier: Paragraph 37, MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-29 5 Ob 134/94 TE OGH 1994-11-08 5 Ob 126/94 Auch TE OGH 2000-07-13 5 Ob 30/00y nur: Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. (T1) TE OGH 2008-08-26 5 Ob 145/08x Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T2) TE OGH 2009-04-22 3 Ob 28/09b TE OGH 2009-12-18 6 Ob 238/09g Vgl auch TE OGH 2009-12-15 5 Ob 190/09s Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T3)Auch; Bem: Hier: Verfahren nach Paragraph 52, WEG 2002. (T3) TE OGH 2010-05-27 5 Ob 4/10i Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T4) TE OGH 2013-09-20 5 Ob 48/13i Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach Paragraph 29, WEG 2002. (T5) TE OGH 2013-10-22 4 Ob 160/13b Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T6)Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält Paragraph 161, Absatz eins, AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach Paragraph 16, AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T6) TE OGH 2015-01-27 5 Ob 80/14x Auch TE OGH 2017-03-24 9 Ob 61/16k Auch; nur T1 TE OGH 2017-05-03 4 Ob 67/17g Auch; Beisatz: Rekursverfahren. (T7) TE OGH 2017-07-07 6 Ob 165/16g Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T8) TE OGH 2025-09-16 6 Ob 135/24g vgl; Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029344
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.