RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036051 Entscheidungsdatum30.11.1994 Geschäftszahl3Ob35/93; 4Ob214/98v; 5Ob303/98i; 1Ob23/01s; 7Ob8/02f; 5Ob12/02d; 8ObS6/05y; 9Ob38/06p; 5Ob239/07v; 5Ob248/09w; 6Ob68/11k NormEO §109; MRG §6 Abs2 RechtssatzDer Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). Der Zwangsverwalter ist daher sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt, um Hindernisse in der Ausübung von Dienstbarkeiten und sonstigen Rechten zu beseitigen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-11-30 3 Ob 35/93 TE OGH 1998-09-28 4 Ob 214/98v Vgl; Beisatz: Einstweilige Verwalter ist gleich dem Zwangsverwalter zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Interesse der Gläubiger und der Ersteher berechtigt. (T1) TE OGH 1998-12-15 5 Ob 303/98i Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten (so schon SZ 64/183). (T2); Beisatz: Nicht vom Willen des Zwangsverwalters getragene Rechtshandlungen des Verpflichteten sind mangels eigener Verfügungsbefugnis rechtsunwirksam. Der Zweck der Zwangsverwaltung erfordert, während der Dauer der Zwangsverwaltung nur Verwaltungshandlungen des Zwangsverwalters gelten zu lassen, weil andernfalls unlösbare Verwicklungen entstünden. (T3) TE OGH 2001-03-27 1 Ob 23/01s Beis wie T1; Veröff: SZ 74/54 TE OGH 2002-01-30 7 Ob 8/02f Vgl auch; nur: Der Zwangsverwalter ist sowohl zu Klagen als auch zur Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen berechtigt. (T4); Beisatz: Dies gilt jedoch nur insoweit, als der Verpflichtete nicht seinerseits zufolge Handlungsunfähigkeit der (pflegschafts-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. (T5) TE OGH 2002-01-29 5 Ob 12/02d Auch; nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2005-04-28 8 ObS 6/05y Auch; nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der amtliche (gesetzliche) Stellvertreter des Verpflichteten. (T6) TE OGH 2006-03-29 9 Ob 38/06p Auch; Beisatz: Kann sich der Beklagte somit weder auf ein dingliches noch auf ein obligatorisches Recht zur Benützung stützen, muss er der auf das Eigentumsrecht gestützten Räumungsklage des Eigentümers bzw. des Zwangsverwalters weichen. (T7) TE OGH 2008-01-22 5 Ob 239/07v Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T8) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 248/09w nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T9); Beis wie T1; Beisatz: Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. (T10); Beisatz: Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts (4 Ob 214/98v). (T11); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T12); Beisatz: § 109 Abs 3 EO idF der Exekutionsnovelle 2008, BGBl I 2008/37, enthält nur eine Klarstellung. (T13)nur: Der Zwangsverwalter ist innerhalb der ihm übertragenen Verwaltung berechtigt und verpflichtet, die Verwaltungsrechte des Verpflichteten auszuüben, er ist der gesetzliche Stellvertreter des Verpflichteten. (T9); Beis wie T1; Beisatz: Dem Zwangsverwalter stehen nicht nur die Einkünfte und Erträgnisse der Liegenschaft zum Zweck der Zwangsverwaltung zu, sondern er schaltet die Verpflichteten in allen Verwaltungsfragen, sowohl ordentlicher als auch außerordentlicher Verwaltung aus. (T10); Beisatz: Außerordentliche Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts (4 Ob 214/98v). (T11); Beisatz: Der Zwangsverwalter ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, in Durchführung der bewilligten Exekution jede mit seinen Aufgaben kollidierende Wahrnehmung von Rechten durch den Verpflichteten abzuwehren. (T12); Beisatz: Paragraph 109, Absatz 3, EO in der Fassung der Exekutionsnovelle 2008, BGBl römisch eins 2008/37, enthält nur eine Klarstellung. (T13) TE OGH 2011-04-14 6 Ob 68/11k Vgl; Beisatz: Dem Verwalter gemäß § 6 Abs 2 MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG zu. (T14)Vgl; Beisatz: Dem Verwalter gemäß Paragraph 6, Absatz 2, MRG kommt keine Legitimation zur Aufkündigung wegen Abbruchreife nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG zu. (T14)
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