RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.12.1994 Geschäftszahl10ObS31/94; 10ObS210/98z; 10ObS171/02y NormBSVG §140 Abs8; GSVG §149 Abs8; RechtssatzEs reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist, die aus der Einflußnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogenen zwingenden Gründen veräußert werden mußten. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung des Einkommens des bisherigen Eigentümers nur mehr vom Einheitswert der verbliebenen Flächen auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 1994/12/06 10 ObS 31/94 TE OGH 1998/06/23 10 ObS 210/98z nur: Es reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist. (T1); Beisatz: Hier: § 149 Abs 8 GSVG. (T2); Beisatz: Bei Ausübung eines ganzjährig, lebenslänglich und unentgeltlich konsumierten Wohnrechtes kann von dieser gesetzlichen Vorgabe keine Rede sein. (T3) nur: Es reicht aus, wenn die Gewährung von Gegenleistungen (Ausgedingsleistungen) aus den Teilen des landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebes zur Gänze ausgeschlossen oder später unmöglich geworden ist. (T1); Beisatz: Hier: Paragraph 149, Absatz 8, GSVG. (T2); Beisatz: Bei Ausübung eines ganzjährig, lebenslänglich und unentgeltlich konsumierten Wohnrechtes kann von dieser gesetzlichen Vorgabe keine Rede sein. (T3) TE OGH 2002/09/17 10 ObS 171/02y Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben. (T4) Beisatz: Die Begünstigung soll ausschließlich jenen Pensionsbeziehern zuteil werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, vom Bezug jeglicher Naturalleistungen ausgeschlossen sind, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen. (T5) Beisatz: Wirtschaftliche Fehlleistungen, die zur Betriebsaufgabe gezwungen haben, verhindern die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 149 Abs 8 GSVG nicht, weil dieser Bestimmung kein pönaler Charakter bezüglich wirtschaftlicher Fehlleistungen zukommt (in diesem Sinn SSV-NF 8/117 zur Verwertung des Betriebes). (T6) Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: In jenen Fällen, in denen aus Gründen, die der Einflussnahme des Ausgleichszulagenwerbers entzogen sind, die Erbringung von Ausgedingsleistungen unmöglich (geworden) ist, soll eine Pauschalanrechnung überhaupt unterbleiben. (T4) Beisatz: Die Begünstigung soll ausschließlich jenen Pensionsbeziehern zuteil werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, vom Bezug jeglicher Naturalleistungen ausgeschlossen sind, und zwar solange, wie diese Voraussetzungen zutreffen. (T5) Beisatz: Wirtschaftliche Fehlleistungen, die zur Betriebsaufgabe gezwungen haben, verhindern die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 149, Absatz 8, GSVG nicht, weil dieser Bestimmung kein pönaler Charakter bezüglich wirtschaftlicher Fehlleistungen zukommt (in diesem Sinn SSV-NF 8/117 zur Verwertung des Betriebes). (T6) RechtssatznummerRS0085992
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