RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061834 Entscheidungsdatum07.12.1994 Geschäftszahl6Ob670/94; 4Ob188/00a; 3Ob276/01m; 2Ob34/02t; 6Ob113/02i; 3Ob315/05b; 7Ob150/09y; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob140/17g; 6Ob28/18p; 6Ob4/21p NormHGB §138; UGB §149 Abs1 RechtssatzIm Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-07 6 Ob 670/94 Veröff: SZ 67/225 TE OGH 2000-12-19 4 Ob 188/00a Auch; Veröff: SZ 73/202 TE OGH 2002-02-27 3 Ob 276/01m Auch; Beisatz: Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. (T1) Veröff: SZ 2002/29 TE OGH 2002-02-28 2 Ob 34/02t Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T2) TE OGH 2003-05-21 6 Ob 113/02i Auch TE OGH 2006-03-29 3 Ob 315/05b Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. (T4)Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (Paragraphen 762, ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. (T4) Veröff: SZ 2006/45 TE OGH 2009-10-28 7 Ob 150/09y Auch TE OGH 2010-09-01 6 Ob 39/10v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T5) Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T6) TE OGH 2015-06-29 6 Ob 144/14s Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5 TE OGH 2017-10-25 6 Ob 140/17g Auch; Veröff: SZ 2017/123 TE OGH 2018-02-28 6 Ob 28/18p Auch; Beisatz: Zur Liquidation gehört grundsätzlich auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Solche Ansprüche können im Liquidationsstadium aber nur dann isoliert geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; ansonsten fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine kontokorrentähnliche Gesamtabrechnung (Schlussabrechnung) ein. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabrechnung getilgt werden wird. (T7) TE OGH 2021-05-12 6 Ob 4/21p Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist. (T8) Beisatz: Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.