← Österreich

{'item': '2Bkd12/93; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 10Bkd5/05; 14Bkd6/07; 14Bkd6/08; 9Bkd5/08; 14Bkd3/09; 10Bkd10/09; 16Bkd11/09; 9Bkd4/13; 23Os1/14s; 23Os2/15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0055897 Entscheidungsdatum28.09.2023 Geschäftszahl2Bkd12/93; 16Bkd4/06; 11Bkd2/06; 10Bkd5/05; 14Bkd6/07; 14Bkd6/08; 9Bkd5/08; 14Bkd3/09; 10Bkd10/09; 16Bkd11/09; 9Bkd4/13; 23Os1/14s; 23Os2/15i; 22Ds2/17i; 23Ds2/17x (23Ds3/17v; 23Ds4/17s); 20Ds5/18t; 23Ds3/19x; 27Ds2/19d; 21Ds1/20i; 28Ds2/21i; 28Ds12/21k; 23Ds7/22i; 24Ds16/22w; 21Ds1/23v NormDSt 1990 §1 Abs1 D RAO §9 Abs1 RechtssatzEin Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren.Ein Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als sie erforderlich sind, um dem Rechtsstandpunkt seines eigenen Mandanten zum Durchbruch zu verhelfen. In diesem Rahmen ist er auch befugt, die Glaubwürdigkeit seines Prozessgegners zu bestreiten, allerdings nicht mit Formulierungen, die sachlich nicht nötig sind und nur darauf abzielen, den Prozessgegner zu beleidigen oder abzuqualifizieren. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-12 2 Bkd 12/93 TE OGH 2006-10-16 16 Bkd 4/06 Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwürfe der Geisteskrankheit und der Verleitung zur falschen Zeugenaussage ohne Tatsachensubstrat in einem Rechtsstreit in eigener Sache. (T1) TE OGH 2006-10-09 11 Bkd 2/06 Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. (T2)Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. (T2) Beisatz: Die Behauptung in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem amerikanischen Gericht, bestimmte Vorgänge in einem österreichischen Verfahren - wenn diese auch keine Mangelhaftigkeit nach den österreichischen Verfahrensgesetzen begründen - würden wesentliche Grundsätze des Rechts der USA verletzen, sodass es sich beim Verfahren gegen die Mandantin vor dem österreichischen Gericht um keinen fairen Prozess (fair trial) gehandelt habe, bewegt sich im Rahmen erlaubter Kritik. (T3) TE OGH 2006-11-06 10 Bkd 5/05 Auch; nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 RAO ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht, unterschiedslos alle Wünsche von Klienten unumwunden zu erfüllen. (T4)Auch; nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, RAO ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht, unterschiedslos alle Wünsche von Klienten unumwunden zu erfüllen. (T4) TE OGH 2007-11-19 14 Bkd 6/07 Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des § 9 RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (T5)Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des Paragraph 9, RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (T5) TE OGH 2009-01-26 14 Bkd 6/08 Auch; Beisatz: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Es ist ihm unter gewissen Voraussetzungen auch gestattet, schonungslos zu behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet, sofern derartige Behauptungen gutgläubig erhoben werden. Nur wenn der Boden der Sachlichkeit verlassen und die Schwelle zur Beleidigung überschritten wird, liegt ein disziplinär zu ahndendes Handeln des Rechtsanwalts vor. (T6)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Es ist ihm unter gewissen Voraussetzungen auch gestattet, schonungslos zu behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet, sofern derartige Behauptungen gutgläubig erhoben werden. Nur wenn der Boden der Sachlichkeit verlassen und die Schwelle zur Beleidigung überschritten wird, liegt ein disziplinär zu ahndendes Handeln des Rechtsanwalts vor. (T6) Beisatz: Vorliegen eines disziplinär zu ahndenden Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten verneint, zumal seinem Schriftsatz ein ebenfalls nicht „zimperlicher" Schriftsatz der Gegenseite vorausgegangen war. (T7) TE OGH 2009-05-11 9 Bkd 5/08 Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung eines wegen schweren Betruges Verurteilten als „Gauner" in einem insbesondere über die Verjährung des Betrugsschadens geführten gerichtlichen Gespräch erfüllt bei Würdigung der konkreten Umstände noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand. (T8) TE OGH 2009-05-25 14 Bkd 3/09 Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (T9)Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß Paragraph 9, RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (T9) TE OGH 2010-03-08 10 Bkd 10/09 Vgl auch; Beisatz: Schwerwiegende Vorwürfe des Rechtsmissbrauches oder des Verdachtes in diese Richtung dürfen von einem Rechtsanwalt nicht ohne eingehende Prüfung und nicht ohne entsprechende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte erhoben werden. (T10) TE OGH 2010-12-20 16 Bkd 11/09 Auch; nur T2 TE OGH 2013-12-16 9 Bkd 4/13 Auch TE OGH 2014-11-11 23 Os 1/14s Auch TE OGH 2015-11-09 23 Os 2/15i Auch; Beis wie T9 TE OGH 2017-06-27 22 Ds 2/17i Auch; Beis ähnlich wie T9 TE OGH 2017-08-28 23 Ds 2/17x Auch; Beis wie T9 TE OGH 2018-10-16 20 Ds 5/18t Auch; Beis wie T9 TE OGH 2020-01-16 23 Ds 3/19x Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-01-30 27 Ds 2/19d Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2020-11-16 21 Ds 1/20i Vgl TE OGH 2022-08-23 28 Ds 2/21i Vgl TE OGH 2022-08-23 28 Ds 12/21k Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2022-07-06 23 Ds 7/22i Vgl TE OGH 2023-03-27 24 Ds 16/22w vgl TE OGH 2023-09-28 21 Ds 1/23v vgl; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055897

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.