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{'item': '1Ob571/94; 2Ob502/96; 1Ob368/98v; 4Ob18/99x; 1Ob152/99f; 2Ob271/99p; 7Ob34/01b; 1Ob160/01p; 2Ob136/02t; 4Ob10/05g (4Ob11/05d); 5Ob100/06a; 9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037061 Entscheidungsdatum25.06.2024 Geschäftszahl1Ob571/94; 2Ob502/96; 1Ob368/98v; 4Ob18/99x; 1Ob152/99f; 2Ob271/99p; 7Ob34/01b; 1Ob160/01p; 2Ob136/02t; 4Ob10/05g (4Ob11/05d); 5Ob100/06a; 9Ob50/07d; 4Ob206/07h; 6Ob278/07m; 3Ob170/09k; 2Ob181/09w; 6Ob153/09g; 6Ob61/09b; 7Ob93/10t; 1Ob80/12i; 1Ob213/12y; 3Ob216/13f; 3Ob25/14v; 1Ob132/14i; 1Ob236/14h; 1Ob182/17x; 1Ob13/18w; 1Ob233/18y; 1Ob111/18g; 1Ob135/19p; 1Ob152/22t; 1Ob86/24i NormEO §382 Z8 litc IVD EO §382 Abs1 Z8 litc IVD RechtssatzBei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann.Bei der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den Paragraphen 81, ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die gefährdete Partei letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach Paragraph 94, EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. EntscheidungstexteTE OGH 1994-12-13 1 Ob 571/94 Veröff: SZ 67/226 TE OGH 1997-12-04 2 Ob 502/96 nur: Durch die einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO soll gewährleistet werden, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. (T1); Beisatz: Daher muss dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Dies bedeutet aber, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T2)nur: Durch die einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO soll gewährleistet werden, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann. (T1); Beisatz: Daher muss dargelegt werden, dass die Sicherungsmaßnahmen Gegenstände betreffen sollen, die nach den Paragraphen 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegen. Dies bedeutet aber, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur erlassen werden darf, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T2) TE OGH 1999-02-23 1 Ob 368/98v nur: Bei der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. (T3)nur: Bei der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO werden nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den Paragraphen 81, ff EheG. (T3) TE OGH 1999-04-13 4 Ob 18/99x Auch; nur T3 TE OGH 1999-06-29 1 Ob 152/99f nur T3 TE OGH 1999-10-05 2 Ob 271/99p Auch; nur T3; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegen. (T4)Auch; nur T3; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Aufteilungsanspruches kann sich nur auf Vermögenswerte beziehen, die nach den Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung unterliegen. (T4) TE OGH 2001-04-27 7 Ob 34/01b nur T3 TE OGH 2001-08-07 1 Ob 160/01p Auch TE OGH 2002-06-05 2 Ob 136/02t Vgl auch TE OGH 2005-02-08 4 Ob 10/05g Auch; Beis wie T4 TE OGH 2006-05-16 5 Ob 100/06a nur T3 TE OGH 2007-08-08 9 Ob 50/07d Auch; nur T3; Beisatz: Die Absicht des Gegners der gefährdeten Partei, bestimmte im Aufteilungsverfahren verfangene Liegenschaftsanteile zu verkaufen, ist nicht als Gefährdung des Aufteilungsanspruchs zu werten, wenn jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Gegner den Verkaufserlös verwirtschaften und verbringen werde. (T5) TE OGH 2007-12-11 4 Ob 206/07h nur T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Jedoch drohende Zwangsversteigerung der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Liegenschaft. (T6) TE OGH 2008-01-24 6 Ob 278/07m Beisatz: Soweit der Antragsteller nicht eigenes Eigentum behauptet. (T7) TE OGH 2009-09-30 3 Ob 170/09k TE OGH 2009-09-28 2 Ob 181/09w Vgl; Beisatz: Entscheidend ist, ob ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde, zB weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen Vermögenswert verwirtschaften oder verbringen bzw Verfügungen treffen würde, die die Realisierung der Aufteilungsansprüche unmöglich machen. (T8) TE OGH 2009-09-18 6 Ob 153/09g Vgl; nur T3; Beisatz: Sinn und Zweck der gerichtlichen Verfügung ist es, eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens zu verhindern. (T9) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 61/09b Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Sicherungszweck bezieht sich daher auf die Gefahr von Manipulationen des Gegners der gefährdeten Partei; die einstweilige Verfügung schützt aber nicht vor einem exekutiven Zugriff Dritter auf Sachen, die der Aufteilung unterliegen. (T10) TE OGH 2010-06-30 7 Ob 93/10t Auch; Beis wie T8 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 80/12i Beis wie T2 TE OGH 2012-11-15 1 Ob 213/12y Auch; nur T3; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2014-02-19 3 Ob 216/13f Auch; Beis wie T10 TE OGH 2014-03-19 3 Ob 25/14v Auch; Beis wie T8 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Vgl auch; nur T3; Beis wie T9; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2014-12-23 1 Ob 236/14h Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2017-11-15 1 Ob 182/17x Beis wie T8 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 13/18w TE OGH 2019-03-05 1 Ob 233/18y Beis wie T8 TE OGH 2018-08-29 1 Ob 111/18g Auch; Beis wie T4; Beis wie T8 TE OGH 2019-08-29 1 Ob 135/19p nur T3; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 152/22t Beis wie T5; Beis wie T8 TE OGH 2024-06-25 1 Ob 86/24i Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037061

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.